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Band 7 Der Klub der Harmlosen

Full text: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung / Friedländer, Hugo (Public Domain) Issue7 Band 7 (Public Domain)

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bindung gesetzt, aber nicht viel erfahren. — v. Manteuffel 
erzählte alsdann eingehend die Mitteilungen, die ihm Dr. 
Kornblum gemacht habe. Über Kornblum sei ihm einmal 
gesagt worden, daß er Spieler sei, und es seien allerlei Ver- 
dächtigungen daran geknüpft worden, die aber nicht genü- 
gend begründet waren. Er habe sich nach Kornblums Ver- 
mögensverhältnissen erkundigt und erfahren, daß diese gut 
seien. v. Manteuffel teilte hierauf die, Angaben des Dr. Korn- 
blum mit, die mit ihren Belastungen die Grundlage der An- 
klage bildeten. — Angekl. v. Kröcher erklärte diese lür er- 
logen oder für „freie Phantasien“ des Dr. Kornblum. Er 
bestritt namentlich, daß -Kornblum ihn vor Wollf gewarnt 
habe. — Zeuge v. Manteuffel bekundete des weiteren: Korn- 
blum habe ihm wiederholt sein Erstaunen ausgedrückt, daß 
Wolff fast wortgetreu darüber unterrichtet war, was er war- 
nend Herrn v. Kröcher gesagt habe. Als Wolff dem Korn- 
blum eines Tages begegnete, habe der erstere dem Korn- 
blum Vorwürfe gemacht, daß er ihn so öffentlich blamiere; 
er sei sehr Iroh, daß er wieder nach langen Mühen Eingang 
in bessere Kreise gefunden habe und da wäre es doch nelter 
gewesen, wenn ihn Herr Kornblum nicht öffentlich blamiert, 
sondern privek= *Vinke gehe "He, — Vors.? Welche 
Beziehungen bsesianden 75er Corn Wolff und v. Kay- 
ser nach der "eh-+-" «en dec Xornblum? — Zeuge: Es 
scheine ihm zc als ob v. Kryser der Meinung sei, daß Dr. 
Kornblum :".:— wenübrer ochässig aulgetreten und gehässig 
ausgesagt lcbe. irre soı aber nicht der Fall, tatsächlich 
habe ihm gegenüber Dr. Kornblum Herrn v. Kayser ener- 
gisch in Schutz genommen. — Nachdem der Zeuge die 
Spielszene in Leipzig geschildert, bei welcher mit Marks 
gespielt wurde, wurde er aulgelordert, mitzuteilen, welche 
Maßnahmen er zur Verhaltung der Angeklagten getroffen 
habe, da die Angeklagten behaupteten, daß sie von der be- 
vorstehenden Verhaltung ”enntnis hatten und sehr leicht 
hätten entfliehen können. Der Zeuge bekundete: Ich glaube 
nicht, daß die Angeklagten von dem Haitbelehl früher 
Kenntnis erhalten konnten, bevor ich mich ihnen olfenbarte. 
Am Abend erhielt ich den Haftbefehl, der vom Unter- 
suchungsrichter, Landgerichtsrat Herr, verfügt und von der
	        
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