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DG% Steuer- und Zollblatt für Berlin 30. Jahrgang Nr.44 16. Juli 1980
ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung ' Baumaßnahmen sich zum einen hinsichtlich ihres Beoder
für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfami- ginns in der Weise bestimmen lassen, daß sie in einem
lienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen- von der Errichtung des bereits vor dem 1. Januar 1964
tumswohnung in Anspruch nehmen; nach 8 7b Abs.6 fertiggestellten Einfamilienhauses — oder gleichgestell-Satz
2 EStG können Eheleute die Steuervergünstigung ten Gebäudes — deutlich getrennten Bauabschnitt vorfür
zwei der bezeichneten Objekte geltend machen. We- genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1964
gen der Beschränkung auf ein einziges Objekt — bei VI 176/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkom-Ehegatten
auf zwei Objekte — wird auf die Senatsurteile _Mensteuergesetz, $ 7 b, Rechtsspruch 92). Zum anderen
vom 4. Dezember 1979 VIllR 23/78 und VILR 233/77 ist es erforderlich, einen Zeitpunkt der Fertigstellung der
(BStBI II 1980, 199‘). 202)?’ verwiesen. Baumaßnahmen festzustellen. Sonst wäre 8 7b EStG
nicht anwendbar, denn zu den Voraussetzungen für die
Ihrem Wortlaut nach stimmen die Bezeichnungen für _Steuervergünstigung.nach dieser Vorschrift gehört, daß
die Objekte in 8 7b Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG und $ 7b die in Abs. 1 aufgeführten Gebäude und die in Abs. 2
Abs. 1 und 2 EStG überein. Das gilt auch hinsichtlich des gleichgestellten Maßnahmen — Ausbauten und Erweitefür
den Streitfall bedeutsamen Begriffs Ausbau, wie erin rungen an bestimmten Gebäuden — fertiggestellt sind,
$7b Abs.2 und Abs.6 Satz 1 EStG verwendet wird. damit der in Abs. 1 Satz 1 beschriebene Begünstigungs-Diese
gleichlautenden Begriffe sind inhaltsgleich. Sind zeitraum in Lauf gesetzt wird.
keine unterschiedlichen Normzwecke und keine unterschiedlichen
Interessenlagen erkennbar, dann besteht Daß die Auslegung des FG nicht richtig ist, erweist sich
kein Anlaß, gleichlautende Begriffe desselben Gesetzes auch daran, daß nach ihr eine sachlich nicht gerechtferverschieden
auszulegen; es ist dann davon auszugehen, tigte Ungleichbehandlung zwischen Herstellung eines
daß die gleichlautenden Begriffe dasselbe bedeuten (vgl. Gebäudes und Ausbau an einem Gebäude eintreten
Urteil des Bundesfinanzhofs — BFH — vom 3. Mai 1972 könnte. Würde man es für die Frage der Objektbeschrän-VILR
85/69, BFHE 105, 560). So ist es bei 8 7b EStG. Die kung nach 8 7b Abs. 6 Satz 1 EStG genügen lassen, daß
darin enthaltenen Vorschriften haben keine unterschiedli- Ausbauten an einem der dort aufgeführten Gebäude
chen Zielsetzungen, sie dienen allein dem Zweck, für be- durchgeführt werden, könnte der Objektverbrauch erst
stimmte Objekte unter den aufgeführten Voraussetzun- mit dem Erreichen der Höchstgrenzen von 150000 DM
gen die Steuervergünstigung erhöhter Absetzungen zu oder 200000 DM für die Bemessungsgrundlage der ergewähren.
Eine der Voraussetzungen ist die Beschrän- _höhten Absetzungen eintreten, und zwar unabhängig dakung
auf ein einziges Objekt, bei Eheleuten auf zwei Ob- von, wie oft der Steuerpflichtige sich zu einem Ausbau
jekte, nach $ 7b Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG. Mithin regelt entschließt und ihn durchführt. Demgegenüber würde bei
die dafür maßgebende Vorschrift lediglich einen Teilbe- der Herstellung von zwei Gebäuden mit Gesamtherstelreich
der Steuervergünstigung. lungskosten von 150000 DM oder 200000 DM der Objektverbrauch
i. S. von 8 7b Abs. 6 Satz 1 EStG bereits
; ? ® mit der Fertigstellung des ersten Gebäudes eintreten,
Unter dem in $ 7b EStG an den erwähnten Stellen ver- copne daß der Steuerpflichtige die Höchstgrenzen auswendeten
Begriff Ausbau sind Baumaßnahmen i. S. des schöpfen könnte.
$ 17 des Il. WoBauG zu verstehen, wobei allerdings Einschränkungen
zu berücksichtigen sind, unter denen dieser
Begriff in. $ 7b EStG verwendet wird (vgl. BFH-Urteil 2. Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsübervom
16. Dezember 1975 VIII R 119/72, BFHE 117, 561, legungen ausging und darauf beruht, war aufzuheben.
BStBI Il 76, 285%). Eine solche Einschränkung des Be- Die Sache geht zur erneuten Verhandlung und Entscheigriffs
Ausbau besteht in & 7b EStG hinsichtlich des zeitli- dung an das FG zurück, das prüfen und entscheiden
chen Umfangs der Baumaßnahmen. Um als Ausbau i. S. muß, ob die Kläger mit den Baumaßnahmen an ihrem Einder
Vorschrift angesehen werden zu können, müssen die familienhaus einen oder mehrere Ausbauten vorgenom-Sa
men haben. Dabei wird die Wirkung von bestandskräftig
f Str Bl Se S den gewordenen Steuerbescheiden zu berücksichtigen
3) StZBl. Bin. 1976 S.1302 sem.
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