Abgeordnetenhaus von Berlin - 10. Wahlperiode
37. Sitzung vom 23. Oktober 1986
Schütze
(A) § 11 enthaltene Bestimmung über den Hochschulzugang. Wir
haben uns in diesem Punkt überzeugen lassen von den Stellungnahmen
der Kultusminister anderer Bundesländer, daß ein
Hochschulzugang ohne vorherige Hochschulzugangsberechtigung
Probleme bei der Anerkennung und Bewertung von Berliner
Hochschulabschlüssen mit sich bringt. Ich glaube, hier
dürfen wir als Berliner keinen bildungspolitischen Alleingang
machen, der zudem noch auf dem Rücken der Studenten oder
derjenigen, die studieren wollen, ausgetragen würde. Bei vorurteilsfreier
Betrachtung erweist es sich auch, daß die sehr reichhaltige
Palette von Möglichkeiten zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
aut dem sogenannten zweiten Bildungsweg
im Land Berlin eine zusätzliche Regelung, wie sie ursprünglich im
§ 11 des Entwurfs enthalten war, überflüssig macht. Wir haben
uns deshalb entschieden, den in der bisherigen Rechtslage entsprechenden
besonderen Zugangsweg zur Fachhochschule im
§ 11 aufrecht zu erhalten.
Ich will jetzt nicht der Versuchung erliegen, obwohl es in dem
einen oder anderen Punkt mich reizen würde, im einzelnen die
Neuregelungen aufzuzählen und zu kommentieren, die wir vorgeschlagen
haben, und gegebenenfalls die Änderungen, die
sich im Verlauf der Beratungen ergeben haben. Mir kommt es
hier vielmehr darauf an, deutlich zu machen, daß wir den Hochschulen
mit diesem neuen Gesetz verbesserte Chancen geben.
Und, wer die Prinzipien erkennt, die wir bei der Formulierung
dieses neuen rechtlichen Rahmens für die Berliner Hochschulen
im Auge gehabt haben, dem wird auch ganz schnell deutlich
werden, wie damit in der Hochschule und für die Hochschule
nützliche und effektive Arbeit geleistet werden kann. Für die
Hochschule, das heißt zweierlei: Erstens für die sachliche Arbeit,
für Forschung und Lehre, für die Krankenversorgung und für die
vielen sonstigen Arbeiten, die die Hochschule hat. Zweitens
aber, und das ist ebenso wichtig, für die Mitglieder der Hochschule,
für die Studenten, die einen Anspruch auf eine gute Ausbildung
haben, für den wissenschaftlichen Nachwuchs, der für
die Berufswelt innerhalb und außerhalb der Hochschule weiter-(B)
qualifiziert werden soll, und für die Professoren, die ihren verfassungsrechtlich
gesicherten Anspruch auf freie Lehre und freie
Forschung müssen einlösen können.
In diesen Zielen - davon gehe ich hier einfach einmal aus -
sind wir uns im Prinzip alle einig; über den Weg und die Methoden
- wie sollte es anders sein - gehen natürlich die Auffassungen
auseinander. Damit ist bereits eines der auffälligsten Phänomene
angesprochen, dem wir während der Arbeit an diesem
Gesetzentwurf begegnet sind. Man mußte in den vergangenen
Monaten den Eindruck gewinnen, daß viele, die zur Novellierung
Stellung genommen haben, offenbar davon ausgehen, daß in der
Hochschule nichts erlaubt ist, was nicht ausdrücklich im Gesetz
steht. Diese Haltung ist vielleicht gerade im Hochschulbereich
nicht einmal unverständlich, wenn man genauer anschaut, mit
welcher Detaiifreude der Gesetzgeber, ja mit welcher Akribie der
Gesetzgeber Wichtiges, weniger Wichtiges und teilweise auch
Nebensächliches geregelt hat. Die Kollegen meiner Fraktion
jedenfalls haben es in den Ausschußberatungen mehrfach
gesagt, und ich will es hier verkürzt wiederholen: Es ist bei dem
neuen Hochschulgesetz davon auszugehen, daß alles das, was
im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, als grundsätzlich
erlaubt angesehen werden kann. Damit ich hier nicht mißverstanden
werde: Nicht jedes einzelne Hochschulmitglied, sondern die
Hochschulen selbst werden künftig über vieles in eigener Verantwortung
und eigener Satzungskompetenz entscheiden, was
bisher im Gesetz geregelt war. Wer den jetzt vorliegenden Entwurf
auf diese Kompetenzverlagerungen hin durchsieht, der wird
feststellen, daß hiervon in quantitav sehr beträchtlichem Umfang
Gebrauch gemacht worden ist. Das führt im Ergebnis nicht nur
dazu, daß das künftige Hochschulgesetz sehr viel kürzer und vor
allem aut das Wesentliche konzentriert ist als sein Vorgängergesetz;
es führt vor allem dazu, daß den Hochschulen ein erhebliches
Maß an praktischer Autonomie zuwächst, die den Gestaltungsraum
jeder einzelnen Hochschule nach ihren eigenen
Bedürfnissen ausweitet - und gerade das war es, was wir in der
Diskussion als politische Forderung immer wieder betont haben.
Das war im übrigen auch eines der maßgeblichen Motive des
Bundesgesetzgebers, als er vor Jahresfrist das Hochschulrahmengesetz
geändert hat. Wir können hier in diesem Zusammen- (C)
hang nur mit Nachdruck an die Hochschulen appellieren, von
diesem Gestaltungsspielraum, den wir einräumen, rasch und
sinnvoll Gebrauch zu machen.
Lassen Sie mich noch auf einen Punkt zu sprechen kommen,
der in der öffentlichen Diskussion um die Novellierung des Hochschulgesetzes
naturgemäß immer einen besonders breiten
Raum eingenommen hat, nämlich die Zusammensetzung der
Gremien. Darüber kann man ohnehin stundenlang diskutieren
und rechnen und vieles andere mehr. Das Hochschulrahmengesetz
hat uns hierzu schon in der Vergangenheit eine wichtige
grundsätzliche Vorgabe gemacht, indem es vorgeschrieben hat,
daß in den Akademischen Senaten und in den Fachbereichsräten
die Professoren die absolute Mehrheit besitzen müssen.
Die letzte Änderung des Hochschulrahmengesetzes ist hier
noch einen Schritt weiter gegangen und hat nun auch für das
Konzil, also das Gremium, das den Rektor oder den Präsidenten
wählt, die Professorenmehrheit vorgeschrieben. An dieser Stelle
findet sich im Gesetzentwurf, den wir heute beraten, daher auch
eine deutliche Veränderung gegenüber der bisherigen Viertelparität.
Dabei haben wir uns - und da hat es einen langen Diskussionsprozeß
innerhalb der Fraktion und auch innerhalb der
Koalition gegeben - auf eine sogenannte Minimalmehrheit verständigt,
also eine Stimme Mehrheit für die Professoren als alle
anderen Gruppen zusammen. Dieses Prinzip der Minimalmehrheit
ist nicht unumstritten, und es bedeutet auch ein nicht geringes
Risiko für die hochschulpolitische Gruppenstabilität, was
jeder nachvollziehen kann, der sich ein bißchen in der Hochschule
auskennt.
ln diesem Zusammenhang will ich noch ein Wort zum Quorum
sagen, das wir nicht mehr im Hochschulgesetz haben. Wir
haben gerade in den letzten Tagen gelesen, daß sich beispielsweise
der Hochschulverband sehr vehement für die Beibehaltung
des Quorums ausgesprochen hat. Meine Fraktion hat nie
ein Hehl daraus gemacht, daß sie die Beibehaltung des
Quorums für ausgesprochen sinnvoll halten würde, aber wir (D)
haben in den Gespräch mit dem Koalititonspartner hier einen
Kompromiß gefunden, der das Quorum nicht mehr beinhaltet.
Man wird sehen, wie die Hochschule in Zukunft damit leben wird.
Aber noch einmal zu den Mehrheitsverhältnissen: Berlin findet
sich nämlich damit - auch mit Blick auf die Mehrheitsverhältnisse
in den übrigen Gremien - am unteren Ende der entsprechenden
Regelungen in anderen Bundesländern. Das wird besonders
deutlich - und deswegen spreche ich das noch einmal an -,
wenn man sich etwa die Paritäten in den Akademischen Senaten
der Hochschulen im Land Hessen - rot-grünes Bündnis im Land
Hessen, sage ich nur - anschaut; Dort stehen - ich nehme die
Beispiele der Universitäten Marburg und Frankfurt - 26 Professoren
den insgesamt 12 Mitgliedern aller anderen Gruppen
gegenüber. Ähnliche Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen.
Ich betone dies hier vor allem deshalb, um der ständigen Kritik
entgegenzutreten, hier werde eine Gruppe auf Kosten aller
anderen unverhältnismäßig bevorzugt. Der Kollege Dr. Kremendahl
wird uns mit Sicherheit nachher mitfeilen, wie fürchterlich
das alles sei, und wird zur Wahl des Präsidenten sagen, daß das
vergleichbar mit den Verhältnissen in der Volkskammer sei. Aber
das kennen wir alles schon, und ich habe ihm schon im Ausschuß
dazu gesagt und sage es noch einmal hier, daß das
Unsinn ist. Dabei kann man es - glaube ich - wohl belassen.
Wir halten es auch für richtig und notwendig, den Fächergruppensprechern
in den großen Hochschulen - wenn es nun schon
nicht, wie vom Hochschulrahmengesetz als Regelfall vorgesehen,
die Dekane aller Fachbereiche sind -, den Fächergruppensprechern
also im Akademischen Senat nicht nur Sitz, sondern
auch Stimme zu geben, weil eine nur beratende Teilnahme
dieser Sprecher dem Einfluß und der Bedeutung der Fachbereiche
im Gesamtbild der Hochschule nicht gerecht werden würde.
Daß die Dekane in den Fachbereichen daher künftig mit der viel
geschmähten sogenannten „doppelten Mehrheit“ zu wählen
sind, ist eine notwendige Folge der Minimalmehrheiten, die man
hätte verhindern können, wenn im Akademischen Senat ein
größerer Professorenanteil vertreten wäre.
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