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Volume Nr. 37, 23. Oktober 1986

Full text : Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1986/87, 10. Wahlperiode, Band III, 36.-49. Sitzung (Public Domain)

Abgeordnetenhaus  von  Berlin  -  10.  Wahlperiode

37.  Sitzung  vom  23.  Oktober  1986

Schütze
(A)  §  11  enthaltene  Bestimmung  über  den  Hochschulzugang.  Wir
haben  uns  in  diesem  Punkt  überzeugen  lassen  von  den  Stellungnahmen ­
  der  Kultusminister  anderer  Bundesländer,  daß  ein
Hochschulzugang  ohne  vorherige  Hochschulzugangsberechtigung ­
  Probleme  bei  der  Anerkennung  und  Bewertung  von  Berliner ­
  Hochschulabschlüssen  mit  sich  bringt.  Ich  glaube,  hier
dürfen  wir  als  Berliner  keinen  bildungspolitischen  Alleingang
machen,  der  zudem  noch  auf  dem  Rücken  der  Studenten  oder
derjenigen,  die  studieren  wollen,  ausgetragen  würde.  Bei  vorurteilsfreier ­
  Betrachtung  erweist  es  sich  auch,  daß  die  sehr  reichhaltige ­
  Palette  von  Möglichkeiten  zum  Erwerb  der  Hochschulzugangsberechtigung ­
  aut  dem  sogenannten  zweiten  Bildungsweg
im  Land  Berlin  eine  zusätzliche  Regelung,  wie  sie  ursprünglich  im
§  11  des  Entwurfs  enthalten  war,  überflüssig  macht.  Wir  haben
uns  deshalb  entschieden,  den  in  der  bisherigen  Rechtslage  entsprechenden ­
  besonderen  Zugangsweg  zur  Fachhochschule  im
§  11  aufrecht  zu  erhalten.
Ich  will  jetzt  nicht  der  Versuchung  erliegen,  obwohl  es  in  dem
einen  oder  anderen  Punkt  mich  reizen  würde,  im  einzelnen  die
Neuregelungen  aufzuzählen  und  zu  kommentieren,  die  wir  vorgeschlagen ­
  haben,  und  gegebenenfalls  die  Änderungen,  die
sich  im  Verlauf  der  Beratungen  ergeben  haben.  Mir  kommt  es
hier  vielmehr  darauf  an,  deutlich  zu  machen,  daß  wir  den  Hochschulen ­
  mit  diesem  neuen  Gesetz  verbesserte  Chancen  geben.
Und,  wer  die  Prinzipien  erkennt,  die  wir  bei  der  Formulierung
dieses  neuen  rechtlichen  Rahmens  für  die  Berliner  Hochschulen
im  Auge  gehabt  haben,  dem  wird  auch  ganz  schnell  deutlich
werden,  wie  damit  in  der  Hochschule  und  für  die  Hochschule
nützliche  und  effektive  Arbeit  geleistet  werden  kann.  Für  die
Hochschule,  das  heißt  zweierlei:  Erstens  für  die  sachliche  Arbeit,
für  Forschung  und  Lehre,  für  die  Krankenversorgung  und  für  die
vielen  sonstigen  Arbeiten,  die  die  Hochschule  hat.  Zweitens
aber,  und  das  ist  ebenso  wichtig,  für  die  Mitglieder  der  Hochschule, ­
  für  die  Studenten,  die  einen  Anspruch  auf  eine  gute  Ausbildung ­
  haben,  für  den  wissenschaftlichen  Nachwuchs,  der  für
die  Berufswelt  innerhalb  und  außerhalb  der  Hochschule  weiter-(B)
  qualifiziert  werden  soll,  und  für  die  Professoren,  die  ihren  verfassungsrechtlich ­
  gesicherten  Anspruch  auf  freie  Lehre  und  freie
Forschung  müssen  einlösen  können.
In  diesen  Zielen  -  davon  gehe  ich  hier  einfach  einmal  aus  -
sind  wir  uns  im  Prinzip  alle  einig;  über  den  Weg  und  die  Methoden ­
  -  wie  sollte  es  anders  sein  -  gehen  natürlich  die  Auffassungen ­
  auseinander.  Damit  ist  bereits  eines  der  auffälligsten  Phänomene ­
  angesprochen,  dem  wir  während  der  Arbeit  an  diesem
Gesetzentwurf  begegnet  sind.  Man  mußte  in  den  vergangenen
Monaten  den  Eindruck  gewinnen,  daß  viele,  die  zur  Novellierung
Stellung  genommen  haben,  offenbar  davon  ausgehen,  daß  in  der
Hochschule  nichts  erlaubt  ist,  was  nicht  ausdrücklich  im  Gesetz
steht.  Diese  Haltung  ist  vielleicht  gerade  im  Hochschulbereich
nicht  einmal  unverständlich,  wenn  man  genauer  anschaut,  mit
welcher  Detaiifreude  der  Gesetzgeber,  ja  mit  welcher  Akribie  der
Gesetzgeber  Wichtiges,  weniger  Wichtiges  und  teilweise  auch
Nebensächliches  geregelt  hat.  Die  Kollegen  meiner  Fraktion
jedenfalls  haben  es  in  den  Ausschußberatungen  mehrfach
gesagt,  und  ich  will  es  hier  verkürzt  wiederholen:  Es  ist  bei  dem
neuen  Hochschulgesetz  davon  auszugehen,  daß  alles  das,  was
im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  geregelt  ist,  als  grundsätzlich
erlaubt  angesehen  werden  kann.  Damit  ich  hier  nicht  mißverstanden ­
  werde:  Nicht  jedes  einzelne  Hochschulmitglied,  sondern  die
Hochschulen  selbst  werden  künftig  über  vieles  in  eigener  Verantwortung ­
  und  eigener  Satzungskompetenz  entscheiden,  was
bisher  im  Gesetz  geregelt  war.  Wer  den  jetzt  vorliegenden  Entwurf ­
  auf  diese  Kompetenzverlagerungen  hin  durchsieht,  der  wird
feststellen,  daß  hiervon  in  quantitav  sehr  beträchtlichem  Umfang
Gebrauch  gemacht  worden  ist.  Das  führt  im  Ergebnis  nicht  nur
dazu,  daß  das  künftige  Hochschulgesetz  sehr  viel  kürzer  und  vor
allem  aut  das  Wesentliche  konzentriert  ist  als  sein  Vorgängergesetz; ­
  es  führt  vor  allem  dazu,  daß  den  Hochschulen  ein  erhebliches ­
  Maß  an  praktischer  Autonomie  zuwächst,  die  den  Gestaltungsraum ­
  jeder  einzelnen  Hochschule  nach  ihren  eigenen
Bedürfnissen  ausweitet  -  und  gerade  das  war  es,  was  wir  in  der
Diskussion  als  politische  Forderung  immer  wieder  betont  haben.
Das  war  im  übrigen  auch  eines  der  maßgeblichen  Motive  des
Bundesgesetzgebers,  als  er  vor  Jahresfrist  das  Hochschulrahmengesetz ­

  geändert  hat.  Wir  können  hier  in  diesem  Zusammen-  (C)
hang  nur  mit  Nachdruck  an  die  Hochschulen  appellieren,  von
diesem  Gestaltungsspielraum,  den  wir  einräumen,  rasch  und
sinnvoll  Gebrauch  zu  machen.
Lassen  Sie  mich  noch  auf  einen  Punkt  zu  sprechen  kommen,
der  in  der  öffentlichen  Diskussion  um  die  Novellierung  des  Hochschulgesetzes ­
  naturgemäß  immer  einen  besonders  breiten
Raum  eingenommen  hat,  nämlich  die  Zusammensetzung  der
Gremien.  Darüber  kann  man  ohnehin  stundenlang  diskutieren
und  rechnen  und  vieles  andere  mehr.  Das  Hochschulrahmengesetz ­
  hat  uns  hierzu  schon  in  der  Vergangenheit  eine  wichtige
grundsätzliche  Vorgabe  gemacht,  indem  es  vorgeschrieben  hat,
daß  in  den  Akademischen  Senaten  und  in  den  Fachbereichsräten ­
  die  Professoren  die  absolute  Mehrheit  besitzen  müssen.
Die  letzte  Änderung  des  Hochschulrahmengesetzes  ist  hier
noch  einen  Schritt  weiter  gegangen  und  hat  nun  auch  für  das
Konzil,  also  das  Gremium,  das  den  Rektor  oder  den  Präsidenten
wählt,  die  Professorenmehrheit  vorgeschrieben.  An  dieser  Stelle
findet  sich  im  Gesetzentwurf,  den  wir  heute  beraten,  daher  auch
eine  deutliche  Veränderung  gegenüber  der  bisherigen  Viertelparität. ­
  Dabei  haben  wir  uns  -  und  da  hat  es  einen  langen  Diskussionsprozeß ­
  innerhalb  der  Fraktion  und  auch  innerhalb  der
Koalition  gegeben  -  auf  eine  sogenannte  Minimalmehrheit  verständigt, ­
  also  eine  Stimme  Mehrheit  für  die  Professoren  als  alle
anderen  Gruppen  zusammen.  Dieses  Prinzip  der  Minimalmehrheit ­
  ist  nicht  unumstritten,  und  es  bedeutet  auch  ein  nicht  geringes ­
  Risiko  für  die  hochschulpolitische  Gruppenstabilität,  was
jeder  nachvollziehen  kann,  der  sich  ein  bißchen  in  der  Hochschule ­
  auskennt.
ln  diesem  Zusammenhang  will  ich  noch  ein  Wort  zum  Quorum
sagen,  das  wir  nicht  mehr  im  Hochschulgesetz  haben.  Wir
haben  gerade  in  den  letzten  Tagen  gelesen,  daß  sich  beispielsweise ­
  der  Hochschulverband  sehr  vehement  für  die  Beibehaltung ­
  des  Quorums  ausgesprochen  hat.  Meine  Fraktion  hat  nie
ein  Hehl  daraus  gemacht,  daß  sie  die  Beibehaltung  des
Quorums  für  ausgesprochen  sinnvoll  halten  würde,  aber  wir  (D)
haben  in  den  Gespräch  mit  dem  Koalititonspartner  hier  einen
Kompromiß  gefunden,  der  das  Quorum  nicht  mehr  beinhaltet.
Man  wird  sehen,  wie  die  Hochschule  in  Zukunft  damit  leben  wird.
Aber  noch  einmal  zu  den  Mehrheitsverhältnissen:  Berlin  findet
sich  nämlich  damit  -  auch  mit  Blick  auf  die  Mehrheitsverhältnisse
in  den  übrigen  Gremien  -  am  unteren  Ende  der  entsprechenden
Regelungen  in  anderen  Bundesländern.  Das  wird  besonders
deutlich  -  und  deswegen  spreche  ich  das  noch  einmal  an  -,
wenn  man  sich  etwa  die  Paritäten  in  den  Akademischen  Senaten
der  Hochschulen  im  Land  Hessen  -  rot-grünes  Bündnis  im  Land
Hessen,  sage  ich  nur  -  anschaut;  Dort  stehen  -  ich  nehme  die
Beispiele  der  Universitäten  Marburg  und  Frankfurt  -  26  Professoren ­
  den  insgesamt  12  Mitgliedern  aller  anderen  Gruppen
gegenüber.  Ähnliche  Beispiele  ließen  sich  beliebig  fortsetzen.
Ich  betone  dies  hier  vor  allem  deshalb,  um  der  ständigen  Kritik
entgegenzutreten,  hier  werde  eine  Gruppe  auf  Kosten  aller
anderen  unverhältnismäßig  bevorzugt.  Der  Kollege  Dr.  Kremendahl ­
  wird  uns  mit  Sicherheit  nachher  mitfeilen,  wie  fürchterlich
das  alles  sei,  und  wird  zur  Wahl  des  Präsidenten  sagen,  daß  das
vergleichbar  mit  den  Verhältnissen  in  der  Volkskammer  sei.  Aber
das  kennen  wir  alles  schon,  und  ich  habe  ihm  schon  im  Ausschuß ­
  dazu  gesagt  und  sage  es  noch  einmal  hier,  daß  das
Unsinn  ist.  Dabei  kann  man  es  -  glaube  ich  -  wohl  belassen.
Wir  halten  es  auch  für  richtig  und  notwendig,  den  Fächergruppensprechern ­
  in  den  großen  Hochschulen  -  wenn  es  nun  schon
nicht,  wie  vom  Hochschulrahmengesetz  als  Regelfall  vorgesehen, ­
  die  Dekane  aller  Fachbereiche  sind  -,  den  Fächergruppensprechern ­
  also  im  Akademischen  Senat  nicht  nur  Sitz,  sondern
auch  Stimme  zu  geben,  weil  eine  nur  beratende  Teilnahme
dieser  Sprecher  dem  Einfluß  und  der  Bedeutung  der  Fachbereiche ­
  im  Gesamtbild  der  Hochschule  nicht  gerecht  werden  würde.
Daß  die  Dekane  in  den  Fachbereichen  daher  künftig  mit  der  viel
geschmähten  sogenannten  „doppelten  Mehrheit“  zu  wählen
sind,  ist  eine  notwendige  Folge  der  Minimalmehrheiten,  die  man
hätte  verhindern  können,  wenn  im  Akademischen  Senat  ein
größerer  Professorenanteil  vertreten  wäre.

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