Vornahme der Prüfung mehr als ein Jahr verflossen ist, oder wenn
das Dampffaß eine Beschädigung beim Transport erlitten hat, die eine
Wiederholung der Prüfung geboten erscheinen läßt.
IV. Die Ausführung der Wasserdruckprobe richtet sich nach den für
Dampfkessel gültigen Vorschriften. Autoklaven, die ohne Sicherheits—
ventil betrieben werden sollen (8 7 Abs. III), sind mit dem zweifachen
Betrage des zulässigen höchsten Betriebsdruckes zu prüfen. Bei Dampf⸗—
fässern, deren Wandungen regelmäßig oder zeitweilig wechselnden, ver—
schieden hohen Beanspruchungen unterworfen sind, ist die höchste jeweilig
im Dampffaß auftretende Spannung für die Höhe des Probedruckes
maßgebend.
V. Nachdem die Prüfung der Bauart und der Wasserdruckprobe
mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von dem Sachver—
ständigen die Nicte des Fabrikschildes oder die zur Befestigung dienen—
den Zinntropfen (8 9 Abs. I1) mit einem Stempel zu versehen. Dieser
ist in dem Prüfungszeugnis abzudrucken. Ueber die Prüfung der Bau—
art und Wasserdruckprobe ist von dem Sachverständigen eine Bescheini—
gung nach dem anliecgenden Muster auszustellen.
812.
Die Abnahmeprüfung erfolgt am Benutzungsorte. Mit der Ab—
nahme ist eine Einstellung etwa vorhandener zum Dampffaß gehöriger
Siche rheits- und Druckverminderungsventile zu verbinden. Ueber die
Abnahmeprüfung ist von dem Sachverständigen eine Bescheinigung nach
dem anliegenden Muster auszustellen.
8 18.
1. Sofern die gemäß 88 10, 11 und 12 vorgenommenen Prüfungen
zu Beanstandungen keinen Anlaß geben, darf das Dampffaß ohne
weiteres in Betrieb genommen werden.
II. Alle Bescheinigungen sind von dem Sachverständigen, der die
Abnahme bewirkt hat, mit der Beschreibung 1h Zeichnung des Dampf-
fasses zu verbinden, einem Revisionsbuche vorzuheften und dem
Besitzer auszuhändigen.
III. Das zweite Exemplar der Beschreibung und Zeichnung ist mit
einer Abschrift der Bescheinigungen von dem Sachverständigen der
Ortspolizeibehörde zu übersenden, während das dritte Exemplar der
Vorlagen bei den Akten des Sachverständigen verbleibt.
Betrieb und technische Untersuchungen der Dampffäsier.
814
Die Betriebsunternehmer der unter diese Polizeiverordnung fallen⸗
den Tampffässer oder ihre mit der Leitung des Betriebes beauftragten
Stellvertreter, sowie die mit der Wartung der Dampffässer begauftrogten
Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Dampffässer.,
ihre Verschraubungen und Sicherheitsvorrichtungen während des Be⸗
triebes bestimmungsgemäß benutzt und Dampffässer, die sich nicht in
gefahrlosem Zustande befinden, nicht in Betrieb genommen oder außer
Betrieb gesetzt werden.