Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, welche nur nebenher oder gelegent—
lich in einer mit solchen Betrieben verbundenen Schankwirtschaft be—
schäftigt werden, da die tägliche Arbeitszeit dieser Personen durch 8 13960
der Gewerbeordnung geregelt ist. Ebenso bleiben von den gegenwärtigen
Bestimmungen Gehilfen und Lehrlinge befreit, welcho hauptsächlich im
Betriebe von Bäckereien oder Konditoreien, die den Bestimmungen des
Bundesrates vom 4. März 1896 (R.-G.«Bl. S. 55) unterliegen und
nur nebenher oder gelegentlich in einer mit solchen Betrieben ver—
bundenen Schankwirtschaft beschäftigt werden. Ferner würden auch Ar—
beiterinnen und jugendliche Arbeiter in fabrikmäßig oder mit Motoren
betriebenen Brauereien ꝛc., wenn sie nebenher oder gelegentlich in einer
mit solchen Betrieben verbundenen Schankwirtschaft Verwendung finden,
den gegenwärtigen Vorschriften nicht unterworfen sein, da ihre
tägliche Arbeitszeit den Bestimmungen in 88 135—139 der Ge—
werbeordnung bezw. der Kaiserlichen Verordnung von 9. Juli 1900
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Juli 1900
R.G.⸗Bl. S. 565, 566) unterliegt.
Der Minister des Junern.
gez. v. Hammerstein
Der Minister für Handel und Gewerbe.
gez. Möller.
Ve röffentlicht.
Rixdorf, den 9. April 1902.
Der Polizei Präsident.
v. Glasenapp.
IJ A. 29532.
Ruhepausen für die in Gast- und Schankwirtschaften
Augestellten.
Minifterial-Erlafßz vont 30. Juni 1903.
Es ist zu unserer Kenntnis gelangt, daß in der Rheinprovingz in
fast allen größeren Städten und Orten mit lebhaftem Fremdenverkehr
in den Kreisen der Beteiligten die Meinung verbreitet ist, durch die
Vorschrift über die Gewährung der 2Astündigen Ruhezeiten Ziffer 4
Abs. 1 und 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Januar 1902
R.-G.Bl. S. 33) seien die Angestellten während dieser Ruhegeiten auch
an Anordnungen nicht mehr gebunden, die der Prinzipal für die in
seine Hausgenieinschaft aufgenommenen Gehilfen und Lehrlinge im
Interesse der Hausordnung, insbesondere über das rechtzeitige Nach—
hausekommen am Abenñd der freien Tage getroffen hat. Die Folge da
zon ist, daß die Angestellten an diesen Tagen vielfach einen Lebens—
vandel führen, der sie zur Arbeit am folgenden Tagt unfähig macht
ind schließlich ihre Entlassung nach sich ziehen muß. Der hierdurch ver—
enlaßte häufige Stellenwechsel hat für beide Teile große Unzuträglich—
teiten im Gefolge.