S 11.
Die Polizei Verordnungen für den Stadtkreis Berlin vom 2. De—
zember 1879 und vom 18. Auguit 1902 werden aufgehoben.
g 12.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft.
Berlin, den 10. Juni 1907.
Der Polizei-Präsident.
gez. von Borries.
sᷣchlasstellenwecen
Regierungsverordnung vom 17. Juni 1889.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1860 (G.⸗S. S. 2658) und des 8 137 des
Gesetzes über die allgemeine Landesberwaltung vom 30. Juli 1883
(G.“S. S. 195) wird unter Zustimmung des Begzirksausschusses für die
Kreise Teltow und Nieder-Barnim, sowie für den Polizeibegirk der Stadt
Spandau folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Wohnungsräume, in welche Schlafleute gegen Entgelt aufgenommen
werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
sie müssen mindestens 3 Quadratmeter Bodenfläche und 10 Kubik—
meter Luftraum auf den Kopf enthalten. Für Kinder unter sechs
Jahren genügt ein Drittel, für Kinder von 6—14 Jahren zwei
Drittel jener Maße;
b) sie dürfen nicht mit Abtritten in Verbindung stehen;
c) sie müssen Fenster haben, welche geöffnet werden können.
82.
Wenn nicht das Verhältnis von Eheleuten oder von Eltern und
Kindern vorliegt, dürfen nur Personen desselben Geschlechts in dem⸗
selben Zimmer schlafen. Auch dürfen Personen des einen Geschlechts
nicht allein auf den Zugang durch das Schlafzimmer von Personen des
anderen Geschlechts angewiesen sein.
82
Für jede Person muß eine besondere Lagerstelle vorhanden sein.
Mehrere Personen dürfen nicht in einem Bettie liegen.
84.
Der Fußboden der Schlafräume muß alle Morgen getehrt und
mindeftens jede Woche einmal gescheuert werden.
Wände und Decken sind alljährlich vor dem 1. April zu tünchen.
Mindestens alls sechs Wochen muß die Bettwäsche gewechselt und alle
drei Monadte das Lagerstroh erneuert werden.