beamteten Tierargt festgestellt und wenn die vorschriftsmäßige Des—
infektion (8 9) erfolgt ist. Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das
Erlöschen der Seuche in gleicher Weise wie der Ausbruch der Seuche
8 1) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
88.
Zur Desinfektion der Stallungen und sonstigen Räumlichtkeiten, in
denen seuchekranke Pferde gestanden haben, ist zunächst nach Maßgabe
der 884 bis 8 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei an—
stechenden Krankheiten der Haustiere (Anlage A der Bundesrats⸗
instruktion vom 27. Juni 1895) eine gründliche Reinigung und Lüftung
vorzunehmen, darauf hat nach 8 O derselben Anweisung eine Ueber—
tünchung der Stalldecken, Wände und Gerätschaften, sowie eine Ab—
schlämmung des Fußbodens mit Kalkmilch zu erfolgen, die aus frisch
gelöschtem Kalk hergestellt ist. Eisenteile sind mit Teer, Lack oder Oel⸗
farbe zu bestreichen. Das gleiche Verfahren ist bei Holz- und Stein⸗
teilen an Stelle der Uebertünchung mit Kalkmilch anwendbar. Die
Abfuhr des Düngers hat unter besonderen Vorsichtsmaßregeln nach An⸗
ordnung des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Kontrolle zu
erfolgen. An Stelle der Düngerabfuhr ist unter Umständen das Auf⸗
stapeln und die mindestens vierwöchentliche Lagerung des Düngers an
passenden Plätzen zu gestatten.
Die Desinfektion ist von dem beamteten Tierarzt anzuordnen. Die
Polizeibehörde hat die Ausführung der Desinfektion zu überwachen.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter—
liegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach
z 328 des Strafgesetzbuches, eine höhere Strafe verwirkt ist, der Straf⸗
vorschrift des Z 66 Ziffer 83 und 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom
23. Juni 1880/1. Mai 1090
810.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
811.
Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im
Eingang bezeichnete Seuchengefahr nicht mehr besteht.
Awntstlerãrxtliche Rontrolle der Stalle der Pterdehãndier.
Landespolizeiliche Anordnung vom 16. Juni 1907.
Da in Berlin und Umgegend der Rotz herrscht und die Gefahr der
weiteren Verbreitung der Seuche besteht, ordne ich auf Grund des
5 17 des Reichsviehseuchengesetzes vom 28. Juni 1880/1. Mai 1884
(R.⸗G.⸗Bl. von 18894 S. 410 ff.) mit Genehmigung des Herrn Ministers
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Landes—
poliꝓibezirks Berlin folgendes an: