Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Juni d. Is. ab
bis auf weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne
des 8 9*) des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Durch diese Bestimmung werden die bisher für einzelne Bundes⸗
staaten und Gebietsteile erlassenen Bekanntmachungen gleichen Inhalts
ersetzt.
Berlin, den 17. Mai 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
gez. Graf v. BPosadowsky.
Anxeigepflieht für die hühnerpest.
Bekanntmachung vom 16. Mai 1903.
Auf Grund des 8 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr
und Unterdrückung er Liiehseuchen, vom 28. Juni 1880/1. Mai 1894
Reichsgesekblatt 409) bestimme ich:
Für den ganzen Umfang des Reiches wird vom 1. Juni d. Is. ab
bie*füc die Hühnerpest die Anzeigepflicht im Sinne des
8 n' Gesetzes eingeführt.
1686. Mai 1908.
Der Reichskanzler.
Vertretung:
Vosadowstfkny.
Wortlaut dieses Paragraphen ist folgender:
8
Der Besitzer von Haustieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche
einer der in 8 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und
von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Aus—
bruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde
Anzeige zu machen, auch das Tier von Orten, an welchen die Gefahr der
Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjemnigen ob, welcher n Vertretung
des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, ferner bezüglich »x auf dem
Transporte befindlichen Tiere dem Begleiter derselben ernd bezüglich
der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere dem Besitzer der betreffen⸗
den Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle diejenigen
Personen verpflichtet, melche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der
Tierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie die⸗
jenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwertung oder
Bearbeitung tierifscher Kadaver oder tierischer Bestandteile sich beschäftigen,
wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem
Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen
unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs be—
gründen, Kenntnis erhalten.