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era.
Aus der Art der Verschleppung der Geflügelcholera (1) ergibt sich,
daß ein Selbftschutz gegen die Einschleppung der Seuche durch Begch⸗
tung folgender Vorsichtsmaßregeln erzielt werden kann:
a) Vermeidung des Zukaufs von fremdem, namentlich aus dem Aus—
lande importierten Geflügel—
unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von frem⸗
dem Schlachtgeflügel im Haushalt,
Fernhaltung des Geflügels von solchen Straßen und Weiden usw..
welche von fremden Gänseherden betreten oder befahren werden,
d) Fernhaltung der Geflügelhändler von den Gehöften.
Ist der Ankauf von fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist es
ratsam, dasselbe drei Tage in einem besonderen Raume abzusperren
und erst dann zu dem alten Bestande zu bringen, wenn sich während der
angegebenen Zeit Kranhkheitserscheinungen nicht gegeigt haben. Diese
Vorsichtsmaßregel ist geboten, weil bereits angesteckte Tiere noch 24 bis
18 Stunden nach Aufnahme des Seuchenstoffs den Eindruck gesunder
machen können.
Landespolizeiliche Anordnung vom 7. September 1897.
Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügelcholera
ordne ich hiermit auf Grund der 88 19 bis 28 des Reichsviehseuchen⸗
gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R.⸗G.⸗Bl. 1880 S. 153
und 1894 S. 109) in Verbindung mit 8 56b6 Absatz 8 der Gewerbe—
ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 (R.G.⸗Bl.
S. 685) zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirt⸗
schaft, Domänen und Forsten für den hiesigen Regierungsbezirk bis auf
weiteres folgendes an:
81.
Bricht auf einem Gehöft die Gfelügelcholera aus, oder kommen auf
einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht
der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter
sofort der Ortspoligzeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor
amtlicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein
Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wafferläufe, sowie
non der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß ver⸗
endetes oder getötetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung
mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens 6 Meter tiefen Gruben
unschädlich beseitigt wird.
82.
Die Ortspolizeibehörde hat auf die Angeige hin von den Kadavern
ein oder zwei Exemplare dem beamteten Tierarzt zur Feststellung der
Todesursache in einem dichten Behältnisse unverzüglich einzusenden.
In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den be⸗
amteten Tierarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche zuzugziehen.