—
Für die Ausfuhr der in gesperrten Orten oder Ortsteilen befind⸗
lichen Schweine aus dem Sperrbezirk haben die Vorschriften dieses
Paragraphen unter Ziffer 4 sinngemäß Anwendung zu finden.
Bei der Verhängung der Sperre ist zugleich anzuordnen, daß durch
gesperrte Ortsteile oder Orte Schweine nicht getrieben und nur unter
der Bedingung durchgefahren werden dürfen, daß die Transporte dort
nicht anhalten. Ferner ifst vorzuschreiben, daß an der Grenze des
gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile Tafeln mit der deutlich
lesbaren Aufschrift „Gesperrt wegen Schweineseuche“ leicht sichtbar an—
zubringen sind.
g 5.
Wird Schweineseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen
festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die Ortspolizei⸗
behörde die Weiterbeförderung aller Schweine zu verbieten und ihre
Absperrung anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorgzieht, sie
schlachten zu lassen. Dem Besitzer ist aufzugeben, falls ein Schwein
während der Absperrung verenden sollte, dies unverzüglich der Orts⸗
polizeibehörde anzuzeigen, die behufs Feststellung der Todesursache den
beamteten Tierarzt zuzuziehen hat.
Können die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort er⸗
reichen, in dem sie für die Dauer der Sperre untergebracht oder ab⸗
geschlachtet werden sollen, so kann die Ortspolizeibehörde die Weiter⸗
beförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine unterwegs
nicht auf fremde Gehöfte gebracht und daß sie zu Wagen oder auf der
Eisenbahn befördert werden.
Von Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere in einen
anderen Ortspolizeibezirk ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestim⸗
mungsortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können.
Wird die Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere erteilt, so ist die Orts⸗
polizeibehörde des Bestimmungsortes von der Zeit, zu der die Ankunft
des Transportes voraussichtlich ersolgen wird. in Kenntnis zu setzen.
86.
Die Kadaver der an Schweineseuche gefallenen Schweine sind durch
höhere Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weich—
beile, Ausschmelzen, trockene Testillation, Verbrennen) oder auf
chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile unschädlich zu be⸗—
seitigen. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch ver⸗
wendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, hat die Beseitigung
durch Vergraben möglichst an Stellen zu erfolgen, die von Tieren nicht
betreten werden. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Ein⸗
schnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenem Sande zu
bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure,
Kresol) oder Alpha-Naphtylamin in bprozentiger Lösung zu übergießen.
Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von
einer mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird.