*
lage A der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 und die be—
sondere Desinfektionsanweisung für die Schweinekrankheiten.)
Die Tesinfektionsvorschriften sind dem Besitzer sogleich mit den
Sperrmaßregeln durch den beamteten Tierargt, sofern dieser zugezogen
wird, sonst durch die Polizeibehörde mit der ausdrücklichen Bestimmung
zu eröffnen, daß die Desinfektion ,wenn der gesamte Schweinebestand
gefallen, geschlachtet, getötet oder ausgeführt ist, sofort, anderenfalls
frühestens fünf Tage nach der Abheilung oder Beseitigung des letzten
Krankheitsfalls zu beginnen hat, dann aber ohne Verzug aus—
zuführen ist.
Der Desinfektion hat stets die Beseitigung des verseuchten Düngers
und aller von den kranken Tieren herrührenden Abfälle voraufzugehen.
Der Dünger ist entweder auf möglichst undurchlässigen Wagen auf
das Feld zu fahren und sogleich unterzupflügen oder zu verbrennen
oder an einem Platze, der von Schweinen nicht betreten werden kann,
aufzustapeln und mit anderem Dünger (am besten Pferde- oder Kuh—
dung) oder, wenn solcher nicht vorhanden ist, mit Stroh, Laub, Torf
oder anderem losen Material zu überschichten. Dünger, der in dieser
Weise aufgestapelt ist, wird innerhalb 14 Tagen durch Selbsterhitzung
unschädlich und kann alsdann ohne weiteres abgefahren werden.
88.
Der Rotlauf gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaß-
cegeln sind aufzuheben:
wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, geschlachtet, getötet
oder ausgeführt ist; oder
falls ein Bestand verblieben ist: wenn mindestens fünf Tage ver—⸗
flossen sind, nachdem das letzte kranke oder seuchenverdächtige Tier
gefallen, geschlachtet, getötet, ausgeführt oder genesen ist, und
wenn in beiden Fällen (zu 1 und 2) außerdem die Desinfektion
vorschriftsmäßig erfolgt und abgenommen ist.
1.
89.
Die Abnahme der Desinfektion erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.
Jedoch ist der beamtete Tierarzt zur Desinfektionsabnahme zuzugiehen,
wenn es sich um Händler- oder Gaststallungen oder um solche Bestände
handelt, aus denen regelmäßig Schweine zur Zucht abgegeben werden.
Nach Abnahme der Tesinfektion hat die Ortspolizeibehörde die
Schutzmaßregeln aufzuheben und davon den beamteten Tierarzt zu
benachrichtigen, wenn dies nicht schon bei der Desinfektionsabnabhme
(Absatz 1) geschehen ist.
8 10.
Verletzungen der Amzeigepflicht (8 1) und Zuwiderhandlungen
gegen die auf Grund der vorstehenden Vorschriften angeordneten Schutz—
maßregeln unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften des 8 328 des Straf⸗
gesetzbuches, sowie der 88 65, 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes.