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wenden, welche mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“
in den dem 8 4 Absatz 1 entsprechenden Farben versehen sind. In
jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß
sich ein besonderer Löffel befinden. Die Geräte dürfen zu anderen
Zwecken nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der Löffel für
giftige Farben stets rein zu halten. Tie Geräte für die im Giftschrante
befindlichen Gifte sind in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden
diese Vorschriften nicht Anwendung.
Der Verwendung besonderer Wagen bedarf es nicht, wenn größere
Mengen von Giften unmittelbar in den Vorrats- oder Abgabegefäßen
gewogen werden.
8
9
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen
nachfolgende Abweiceraen von bar Bestimmgen 58 und 8
Platz:
(zu 8ß4. D—
soweit, al
Brom und Jeo
Bezeichnung der Eoei
Anordnungen.
zu 8 5.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorratsraum
eingerichtet wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestellt wer—
den. Kleinere Vorräte von Giften der Abteilung 1 dürfen in
einem besonderen, verschlossenen und mit der deutlichen und
dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder „Venena“ oder „Tabula B“
versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in einem geeig—
neten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Bedarf an Gift
so gering, daß der gesamte Vorrat in dieser Weise verwahrt wer—
den kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer be—
sonderen Giftkammer nicht.
zu 88.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vor—
rärte von Giften der Abteilung 1 sind besondere Geräte zu ver—
wenden und in dem für diese bestimmten Behältnisse zu ver—
wahren. Für die in den Abteilungen 2 und 8 bezeichneten Gifte,
ausgenommen Morphin, dessen Vorbindungen und Zubereitungen.
sind besondere Geräte nicht erforderlich.
8
10.
Abgabe der WMifte.
Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hier—
niit Beauftragten abgegeben werden.
8 141.
Ueber die Abgabe der Gifte der Abteilungen 1 und 2 sind in einem
mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerich—
leten Giftbuche die daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die
Eintragungen müssen sogleich nach Verabfolgung der Waren von dem
Verabfolgenden selbst, und zwar immer in unwittelbarem Anschluß an