oder Tierkrankheiten bestimmt sind, verbieten, durch obige Polizei—
verordnung nicht als aufgehoben anzusehen sind.
Rin, den 14. November 1907.
Der Polizei-Präsident.
von Borries.
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Ve röffentlicht.
Rixdorf, den 27. November 1907.
Der Polizei-Präsident
von Glasenapp.
⸗Hpetheken.
prit 1904.
Auf Erund e — Gesene uber die allgemeine Landes—
berwaltung vonn '. Juli 2574 (G.-S. S. 195 ff.) und gemäß 886,
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 (G.«S. S. 2605) wird für den Umfang des Landespolizeibegirks
Berlin unter Zustimmung des Oberpräsidenten der Provinz Branden-—
burg nachstehende Polizciverordnung erlassen.
UV⸗⸗
81.
Wor den Verkauf von Arzneimitteln außerhalb der Apotheten be—
treibt, hat zugleich mit der durch 8 856 Absatz 6 der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 — R.G.-Bl. S. 871 -) vor—
geschriebenen Anzeige einen Lageplan und eine genaue Angabe der Be—
triebsräume, einschließlich des Geschäftszimmers (Bureau, Kontor), zu
den Akten der Ortspolizeibehörde einzureichen.
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs—
noch als Vorrats- oder Arbeitsräume benutzt werden.
Auch die Aufstellung von sogenannten Drogenschränken ist genau
anzugeben.
82.
Sämtliche Räume, sowie die Behältnisse für Arzneimittel und
Arzneistoffe sind stets ordentlich und sauber zu halten.
83.
Die Behältnisse für die nicht zu den Giften zählenden Arzneimittel
sind mit lateinischen und in gleicher Schriftgröße ausgeführten deutschen
Bezeichnungen, welche dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer
Schrift auf weißem Grunde zu versehen. Bezeichnungen in anderen
Sprachen sind unzulässig.
Lediglich für den Gebrauch in der Tierbehandlung dem freien Ver—
kehr überlassene Arzneimittel sind durch die Bezeichnung
„Tierheilmittel“
auf dem Behältnis kenntlich zu machen.