gabepreises enthalten; diese Bestimmung findet auf den Großhandel
keine Anwendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in
denen ein solches Mittel argegeben wird, Anpreisungen, insbesondere
Empfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Acußerungen
o»der Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutz—
wirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Aupreisungen, sei
es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu vorabfolgen.
Der Apotheker ist voerpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen,
inwieweit auf diese Mittel die Vorschriften über die Abaabe stark wirken—
der Araneimittel Anwendung finden.
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der
Anlage A aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apo—
heker sich nicht soweit vergewissern kann, daß er die Zulässigteit der
Abgabe im Handverkauf zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schrift—
siche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweifung eines Arztes,
zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Ge—
hrauche für Tieve, verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur
nuf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden
dürfen, muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die
Inschrift „Nur auf ärztliche Anweisung abzugeben“ angebracht sein.
Tie öffeutliche Ankündigung oder Anpreisung der in den An—
sagen A und Bäaufgeführten Mittel ist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht es
gleich, wenn in öffentlichen Druckschriften auf sonstige Mitteilungen ver—
wiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden,
falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe cin—
tritt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit
berhältnismäßiger Haft bestraft.
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Tiese Poligeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung
in Kraft.
Zu gleicher Zeit wird die Polizeiberordnung vomn 19. März 1904,
hetreffend die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln und ähn—
lichen Arzneimitteln (Amtsblatt Potsdam 1904 Seite 112 ff.) außer
graft gesetlzt.