Das Gleiche gilt hinsichtsich der Gebühren für die Obduktion. Die
Kosten für die Verpackung und Versendung von Leichenteilen an das
Institut für Infektionskrankheiten, welche von dem Physikus zu veran⸗
lassen ist, sind gleichzeitig mit der Uebersendung bei dem Institut zu
liquidieren. Im übrigen werden Kosten aus der Ueberwachung nicht
erwachsen, da die ärztliche Untersuchung in der eigenen Wohnung zu
den allgemeinen Tienstobliegenheiten des Physikus gehört, für welche
rine besondere Entschädigung nicht liquidiert werden kann.
Wegen der Beobachtung und Tötung der tollen oder der Tollwit
verdächtigen Tiere, von welchen Menschen gebissen worden sind, ver⸗
weisen wir auf die 88 834 ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 28. Juni
1880/1. VNai 1894 und die 88 16 ff. der Bundesratsinstruktion vom
27. Juni 1895. Nach erfolgter Oduktion des Tieres ist das Gehirn
einschließlich des verlängerten Marks im unverletzten, aber von der
Muskulatur befreiten Knochengerüst (Schädelhöhle nebst Atlas) sofort
hon dem beamteten Tierarzt mit Eilpost, im Sommer tunlichst in Eis
verpackt, der Direktion des Instituts einzusenden. Der Sendung ist
Abschrift des Obduftionsprotokolls sowie ein Begleitschein nach dem an—
liegenden Muster 8 beizufügen. Die für die Verpackung und Ver—
sjendung verauslagten Kosten können bei dem Istnitut für Infektions⸗
krankheiten zur Erstattung liquidiert werden.
Die Institutsdirektion ist angewiesen, dem zuständigen Regierungs
präsidenten sofort nach Abschluß der Untersuchung der Leichenteile von
dem Ergebnis derselben Mitteilung zu machen. Die Kosten der tier⸗
ärztlichen Obduktion sind, da sie im Interesse der Feststellung und
Unterdrückung der Tollwut entstehen, ebenso wie die sonstigen Kosten,
welche durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung zur Ermitte—
lung und Abwehr von Seuchengefahr erwachsen, gemäß 8 23 des Preuß.
Ausführungsgefetzes vom 12. März 1881 (G.S. S 128) zur Er—
stattung aus der Staatskasse zu liquidieren.
In den alljährlich an mich, den Minister der geistlichen ꝛc. An—
gelegenheiten, einzuxeichenden Nachweisungen über die Bißverletzungen
durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere ist in jedem Falle an⸗
zugeben, ob, wann und mit welchem Erfolge die Schutzimpfung vor
genommen worden, bezw. aus welchem Grunde sie imterbliehen ist.
Berlin, den 10. Juli 1899.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten
Der Minisier für Landwirtschaftl. Domänen und Forsten.
Der Minister des Innern.
Muster 1
Zuweisungsattest.
Vorzuzeigen im Königlichen Institute für Infektionskrankheiten zu
Berlin bei der Meldung zur Behandlung der Tollwut.
1. Aussteller des Zuweisungsattestes:
—A
3. Genaue Angabe der Zeit, wann die Verletzung stattfand:
Genaue Beschreibung des verletzenden Tieres:
Angabe, ob die Wunde geblutet hat: