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arzte einzuholen und vor dem Empfange derselben sich jeder
beruflichen Tätigkeit zu enthalten, hat sie sich ebenfalls an den
streisarzt zu wenden, in dessen Amtsbezirke sie wohnt.
Steigt die Körperwärme bei einer Wöchnerin bis auf 38,8 Grad
celsius oder höher, oder zeigen sich bei ihr die in dem Hebammen⸗
lehrbuche im 8 304 Absatz 2 und 3 und im 8 306 Geite 282
und 233) gekennzeichneten, krankhaften Zustände, so hat die Heb—⸗
amme sogleich die Zugiehung eines Arztes zu verlangen, dann
aber sofort Verhaltungsmaßregeln bei dem Kreisarzte einzuholen,
in dessen Amtsbezirke sie wohnt, und vor dem Empfange derselben
sich jeder beruflichen Tätigkeit zu enthalten.
berlin, den 25. Märg 19083.
Der Polizei-Präsident.
Heilgehülffenordnung sür den Candespolizeibezirk Verliu.
vom 11. April 1903.
Durch Erlaß vom 18. Februar 1903 hat der Herr Minister der
geistlichen, Unterrichts⸗- und Medizinalangelegenheiten angeordnet, daß
die Heilgehülfenordnung für den Landespolizeibezirk Berlin von
30. April 18901 durch eine neue Verordnung ersetzt werde, deren Wort⸗
laut ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis bringe.
Heilgehülfenordnung
für den Landespolizeibezirkt Berlin.
81.
Zur Beilegung der Bezeichnungen „staatlich geprüfter Heilgehülfe
und Masseur“ und
„staatlich geprüfte Heilgehülfin und Masseuse“
sind außer denjenigen Personen, welche auf Grund der bisherigen Be—
stimmungen das Recht erworben haben oder noch erwerben, diese Titel
zu führen, in Zukunft nur berechtigt
1. diejenigen, welche ein Befähigungszeugnis von mir erlangen,
2. diejenigen, welche außerhalb des Landespolizeibezirkes Berlin
anfässig gewesen sind und sich bereits beim Zuzuge im Besitze
eines Befähigungszeugnisses des für ihren früheren Wohnsitz zu⸗
ständigen Regierungs-Präsidenten befinden oder befunden haben.
Zur Beilegung der Bezeichnung „staatlich geprüfter Heilgehülfe“
sind in Zukunft diejenigen Personen befugt, welche auf Grund des
Runderlasses des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗-Angelegenheiten vom 27. Dezember 1869 das Recht er—
worben haben, sich als „geprüfte Heilgehülfen“ zu bezeichnen.
Das Befähigungszeugnis, welches zur Beilegung der beiden zuerst
erwähnten Bezeichnungen berechtigt, wird von mir auf Grund einer
Prüfung ausgestellt. Diese ist vor demjenigen Kreisarzte abzulegen, in
dessen Amtsbezirke sich die Wohnung der sich bewerbenden Person be—
findet. Das Zulafsungsgesuch ist dem Kreisarzte unter Beifügung nach—
tehender Bescheinigungen einzureichen: