unentgeltliche Beschaffung der erforderlichen Instrumente, Geräte,
Bücher und Desinfektionemittel;
die Gewährung angemessener Tagegelder und Reisekosten für die
regelmäßigen Nachprüfungen, falls die Entfernung des Wohn—
sitzes der Hebamme vom Prüfungsort über zwei Kilometer beträgi.
Dagegen übernimmt die Hebamme die Verpflichtung, die Ent—
bindung zahlungsunfähiger Personen ihres Bezirks, sowie die erforder—
liche Pflege derselben und ihrer neugeborenen Kinder unentgeltlich zu
besorgen. Die Verträge der Gemeinden und Gutsbegzirke bedürfen der
Bestätigung des Landrats (Amtshauptmanns, Oberanmtmanns).
F9.
Ist eine erledigte Stelle drei Monate nach eingetretener Vakanz
nicht wieder vorschriftsmäßig besetzt, so ist die Begirksverwaltungs—
behörde berechtigt, die Stelle unter den von ihr zu bestimmenden Be⸗—
dingungen zu besetzen und die Aufbringung und Verteilung der er—
forderlichen Kosten anzuordnen.
8 10.
Hebammenbezirke, welche die Mittel zur Ausbildung, Besoldung
oder Unterstützung einer Begzirkshebamme nach dem Gutachten der Pro—
vinzial-Verwaltungsbehörde aufzubringen außer stande sind, erhalten
in den neun älteren Provinzen des Staats den erforderlichen Zuschuß
durch die Kreisverbände (Gesetz vom 28. Mai 1875, G.⸗“S. S. 223, 8 3).
Die letzteren werden zur Erfüllung dieser Verpflichtung von den Kom—
munalaufsichtsbehörden — im Geltungsbereiche der Kreisordnung voni
13. Dezember 1872 nach Maßgabe des 8 180 derselben — angehalten.
0
11.
Bezirkshebanunen, welche sich eines unordentlichen Lebenswandels
schuldig machen, die Pflichten ihres Berufs verletzen oder bei der Nach—
prüfung erhebliche Mängel an den erforderlichen Fertigkeiten und Kennt—
nissen oder sonst wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte
zu ihrem Berufe untauglich geworden sind, werden auf Antrag der
Bezirke oder des Landrats (Amtshauptmanns, Oberamtmanns) aus
ihrer Stellung als Bezirkshebamme von der Begirksverwaltungsbehörde
entlassen. Das Verfahren hierbei ist analog dem in den 88 20, 21 der
Bewerbeordnung vom 21. Juni 1869 vorgeschriebenen zu gestalten.
812.
Die Zurücknahme des einer Hebamme erteilten Prüfungszeugnisses
erfolgt nach Maßgabe des 8 53, Abs. 2 der Reichs-Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869. bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens kommen
außer O. die besonderen landesgesetzlichen Vorschriften in
Betracht Wiederverleihung eines Prüfungszeugnisses erfolgt durch
mich.
Beorlin, den 6. August 1883
Der Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten.