Beleucht ungstörper und andere Stromverbraucher, welche ihren
Standort wechseln, sind
entweder mit metallumhüllter Leitung
oder mittels besonders geschützter Leitung ohne Metallmantel
anzuschließen
Im ersten Falle ist das eine Ende der Metallumhüllung mit dem
Metallmantel der Fassung leitend zu verbinden, das andere Ende ist
an eine geerdete Leitung anzuschließen.
Im zweiten Falle ist nur biegsame Leitung mit wasserdichter Iso—
lierhülle zulässig, die zum Schutz gegen mechanische Beschädigung mit
einem Ueberzug aus widerstandsfähigem Material (x B. Segeltuch,
Leder, Hanfschnurumklöpplung) versehen ist.
Sämtliche Schalter, Anschlußdosen und Sicherungen müssen mit
widerstandsfähigen Schutzkästen umgeben und an solchen Plätzen fest
angebracht sein, wo eine Berührung mit leicht entzündlichen Stoffen
ausgeschlossen ist.
29. Bogenlampen müssen mindestens 0,10 m im Durchmesser große
Teller erhalten, die das Herabfallen glühender Kohlenteilchen sicher ver⸗
hüten; gläserne Aschenteller sind unzulässig. Bei Bogenlampen mit ein⸗
geschlossenem Lichtbogen (Tauerbrandlampen) sind besondere Aschen⸗
teller nicht exforderlich.
c) Beleuchtung der Schaufenster.
30. Schaufenster dürfen nur von der Straße her oder in der Art
heleuchtet werden, daß zwischen dem zur Auslegung von Waren be—
stimmten Teile des Schaufensters und den Beleuchtungskörvern nebst
Leitungen eine starke Glasscheibe sich befindet.
Ausnahmen können bei Schaufenstern, welche feuersicher gegen die
Innenräume abgeschlossen find, für elektrische Glühlampen und deren
Leitungen zugelassen werden; die Glühlampen müssen jedoch eine be—
sondere Schutzglocke erhalten und die Leitungen in Rohren verlegt wer—
den; bewegliche elektrische Leitungen innerhalb des Auslageraumtes
sind nicht zulässig.
d) Notbeleuchtung.
31. Alle Geschäfts-, Lager- und Arbeitsräume sowie alle Treppen
und Flure müssen mit einer Notbeleuchtung versehen sein, welche vom
Eintritt der Dunkelheit an in Betrieb sein muß. Zur Notbeleuchtung
sind Kerzen, Pflanzenöllampen oder solche elektrische Lampen, welche
durch eine oder mehrere räumlich und elektrisch von der Hauptanlage
unabhängige Stromquellen gespeist werden, zu verwenden. Auch auf
die elektrische Notbeleuchtung finden die vorstehend unter Ziffer 26
erwähnten Sicherheitsvorschriften sinngemäß Anwendung. Die von der
Polizeibehörde für die Notlampen vorzuschreibenden Plätze sind an Ort
und Stelle durch besondere Marken in roter Farbe und mit fortlaufen⸗
den Nummern kenntlich zu machen. Außer der Notbeleuchtung müssen
alle zur Entleerung des Hauses bestimmten Türen und Ausgänge mit
roter Beleuchtung, die ebenfalls vom Eintritt der Dunkelheit ab in
Betrieb sein muß, versehen sein.