III. Anstellung und Entlassung der Bezirksschornsteinfegermeister.
86 bis 8 13.
Aufgehoben durch Landespolizeiverordnung vom 11. September 1907.
V Strafvorschrift.
21
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden,
sofern nicht anderweit bereits unter Strafe bezw. höhere Strafe gestellt,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit ent⸗
sprechender Haft bestraft.
VI.
Uebergangsvorschriften.
15
Aufgehoben durch Landespolizeiverordnung vom 11. September 1907.
VII. Inkrafttreten der Verardnung.
8 16.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1906 in Kraft.
Rixdorf, den 15. März 1906.
Der Polizei-Präsident.
von Glasenapp.