Leicht brennbare Gegenstände dürfen an den Brüstungen sowie an
Säulen oder Treppenwänden nicht derartig aufgehängt oder hinab⸗
geführt werden, daß sie eine Uebertragung von Feuer ermöglichen.
V, Beleuchtung.
a) Dur Petroleum, Spiritus, Gas.
21. Petroleum darf in Verkaufsräumen überhaupt nicht verwendet
werden, in Betriebs und Lagerräumen nur von 40 Abel-Test am
(Kaiseröl, Salonöl) In Räumen mit besonders leicht entzündlichen
Gegenständen ist nur die Benutzung von schweren Mineralölen von
über 1000 Abel-Test statthaft.
Spiritus darf nur in Kontorräumen verwendet werden.
22. Stehlampen müssen einen breiten und standsicheren Fuß haben,
dürfen aber in Verkaufsräumen nicht benutzt werden.
Petroleum- und Spirituslampen dürfen nicht Bassins aus ger⸗
brechlichem Stoff haben.
Hängelampen sind sicher zu befestigen und von brennbaren Gegen⸗
ständen oberhalb mindestens 1mm, unterhalb und seitlich mindestens
D,28 m entfernt zu halten. Eine geringere Entfernumg von Gegen⸗—
ständen oberhalb von Hängelampen darf zugelassen werden, wenn über
—
ingebracht werden.
23. Gasmesser dürfen nicht unter Treppen aufgestellt werden.
Für größere Warenhäuser darf gefordert werden, daß für Gaos—
messer besondere, feuerfeft umschlossene, Licht und Luft von außen er—
haltende Räume eingerichtet werden. Die Gasleitung muß auch außer⸗
halb des Gebäudes leicht abstellbar sein.
24. Bewegliche Gasarme sind nicht zulässig.
25. Die Beleuchtungskörper müssen tunlichst über den Verkehrs—
wegen angeordnet und gegen Verührung mit brennbaren Gegenständen
gesichert werden.
Verkaufs- und Detorationsgegenstände an Beleuchtungskörpern
aufzuhängen, ist verboten.
b) Durch elektrische Anlagen.
26. Für elektrische Einrichtungen sind die vom Verbande deutscher
Elektrotechniker aufgestellten Vorschriften für die Errichtung elektrischer
Starkstromanlagen maßgebend.
Außerdem sind folgende Sonderanforderungen zu stellen:
27. Elektrische Beleuchtungskörper sind tunlichst über den Verkehrs⸗
wegen anzuordnen. Sie dürfen sich nicht in unmittelbarer Nähe leicht
brennbarer Stoffe befinden, auch nicht von solchen Stoffen umhüllt
werden.
Glühlampen in der Nähe von entzündlichen Stoffen müssen mit
Vorrichtungen (Ueberglocken oder dergl.) versehen sein, welche die Be⸗
rührung der Lampen mit den entzündlichen Stoffen verhindern.
28. Festvorlegte Leitungen müssen, soweit sie mit leicht entzünd⸗
lichen Stoffen in Berührung kommen können, bis in die Lampenträger
»der in die Anschlußdosen volPlständig durch Rohre geschützt sein.