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Die Verputzung der Unteransichten hölzerner Treppen ist ent—
dehrlich, wenn der Raum darunter durch feuersichere, weder mit
Türen noch sonstigen Oeffnungen versehene Verschläge abgeschlossen
st. Im übrigen sind Verschläge unter hölzernen Treppen unzulässig.
Treppenräune und Korridore müssen mit genügenden Vorkehrungen
zum Abzuge des Rauches verschen sein.
Alle Treppen müssen Geländer oder Handläufer haben, welche auf
zeiden Seiten an den Treppen entlang führen und au den Enden
edes Laufes mit einer den Verkehr nicht hindernden Krümmung
abschließen.
lleber der Bühne und über dem Zuschauerraum müssen leicht und
sicher zu handhabende Rauchabzüge vorhanden sein.
Rauchabzüge und Oberlichter müssen zwischen Decken und Tächeru
feuersichere Wandungen haben. Unterhalb der äußeren Oberlichter
müssen Drahtnetze vorhanden sein.
Alle Ausgänge müssen als solche kenntlich gemacht sein und stets für
die ungehinderte Benutzung bereitgehalten werden.
Die nächsten Wege zu den Ausgängen ins Freie müssen durch
sichtungspfeile an den Wänden begzeichnet sein.
Alle Türen müssen nach außen aufschlagend derart angeordnet
sein, daß durch die geöffneten Flügel der Verkehr in den Korri—
doren und Treppenräumen nicht behindert wird. Die Türen im
Parkett wie in den Rängen dürfen sich nicht gegen die Richtung
der das Theater von dort verlassenden Menschenströme öffnen,
müssen soweit als tunlich herumschlagen und an den Wänden durch
elbfsttätig wirtende Federn festgehalten werden.
Die Beibehaltung von Türen, welche den vorstehenden An—
forderungen nicht entsprechen, ist ausnahmsweise zulässig, sofern
sie nur von wenigen Personen benutzt werden oder durch ihre Ab⸗
inderung eine Verbesserung des bevorstehenden Zustandes nicht zu
rreichen ist.
Die Verschlüsse der Türen müssen so eingerichtet sein, daß sie
durch einen in Höhe von etwa 1,20 m über dem Jußboden an—
zebrachten Griff von innen leicht zu öffnen sind. Bei zweiflügligen
Türen kann ausnahmsweise zugelassen werden, daß jeder Flügel
besonders in dieser Weise zu öffnen ist. Kanten und Schubriegel
ind ausgeschlossen.
Als die geringste zulässige Breite cines Sitzes soll das Maß von
15 enm und als der kleinste zulässige Abstand der Sitzreihen das
Daß von 80 em, bei selbsttätig aufschlagenden Klappsitzen das Maß
von 70 em gelten.
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem
Seiten- oder Zwischengange darf im Varkett und ersten Rang 15,
in den übrigen Rängen 12 nicht übersteigen.
Bei sonst günstigen Entleerungsverhältnissen sind Ausnahmen
zulässig, wenn vorstehende Forderungen nur mit weitgehenden
Aenderungen erfüllt werden können. Insbesondere kann in den
Rängen, falls hier eine Vorbesserung der Entleerungsverhältnisse