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tungsgraben hergestellt wird. Ein solcher Graben muß min—
destens 1 m breit sein und mi fa—6 gut zu entwässernden Sohle
mnindestens 0,15 m tiefer Fußboden der anstoßenden
Räume liegen.
Räume am Hofe, deren Decke nicht mindestens 2,50 m über dessen
Oberfläche liegt, dürfen zum dauernden Aufenthalte von Menschen
nur benutzt werden, wenn die sämtlichen am Hofe belegenen Ge—
bäude desselben Grundstückes in der Höhe die Ausdehnung des
Hofes vor ihnen — senkrecht zu ihrer Front gemessen — nicht
überschreiten.
Gebäude, welche ganz oder teilweise zum dauernden Aufenthalte
von Menschen bestimmt sind, müssen gegen aufsteigende Erd—
feuchtigkeit und Bodenluft durch wagerechte Isolierschichten in den
Mauern und durch eine undurchlässige massive Sohle geschützt
werden. Liegen die Fußböden derartiger Räume tiefer als der
Bürgersteig oder die Hofoberfläche, so sind ihre mit dem Erdreich
m unmittelbare Berührung kommenden Umfassungswände —
venn davor nicht ein Licht- und Lüftungsgraben angelegt ist —
auch seitwärts gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit zu
schützen. Ter Fußlboden jedes zum dauernden Aufenthalte von
Menschen bestimmten Raumes muß mindestens 0,40 m über dem
höchsten bekannten Grundwasserstande angelegt werden.
Dachräume dürfen zum dauernden Aufenthalte von Menschen nur
dienen, wenn sie den Bestimmungen der Ziffern 1,2 und 3 ent—
sprechen, unmittelbar über dem obersten Stockwerke liegen und
venn sie und ihre Zugänge von den übrigen Bodenräumen durch
cuersichere Wände abgeschlossen werden. Unter diesen Bes
dingungen dürfen oberhalb der fünf zum dauernden Aufenthalte
von Menschen zugelassenen Geschosse im Dachgeschosse Waschküchen
für den Hausbedarf hergestellt werden, auch wenn der Fußboden
höher als 18 m über der Oberfläche des Bürgersteiges oder des
Hhofes liegt. Es muß dann aber in der Nähe der Waschküche eine
Bedürfnisanstalt angelegt werden (8 25).
Jeder zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte, wirt—
schaftlich gesondert benutzte Gebäudeteil muß einen jederzeit leicht
und sicher erreichbaren, feuersicheren Zugang zu zwei Treppen
oder zu einer unverbrennlichen Treppe haben. Im letzteren Falle
bleibt es der Polizeibehörde überlassen, im sicherheitspolizeilichen
Interesse weitere Forderungen für di⸗- Treppenanlage und ihre
Zugänge zu stellen.
Grundstücke, auf denen sich zum dauernden Aufenthalte von
Menschen bestimmte Gebäude befinden, müssen mit vorschrifts—
mäßigen, ausreichenden und für alle Beteiligten leicht zugänglichen
Bedürfnisanstalten (8 25) sowie mit genügend großen Behältern
je für Abfälle und Asche (8 21) versehen sein. Für derartige
Bebäude kann die Herstellung von Dachrinnen und Abfallrohren
Jefordert werden.