Gesetzes vom 80. Juli 1883 (G.⸗S. S. 232) wird hiermit unter Zu—
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang der Kreise Teltow
und Nieder-Barnim folgende Polizeiverordnung erlassen:
An Sonn- und Festtagen darf in der Zeit von 9 Uhr vormittags
bis 4 Uhr nachmittags Vieh nach dem Berliner Zentral-Viehhof weder
verladen noch getrieben werden. Auch wird das Verladen (Ein- und
Ausladen) von Vieh in Wagen jeglicher Art, desgleichen das Ueber—
führen des Viehs von und zu den Wagen und von und zu den Stal—
sungen und Verkaufshallen während dieser Zeit verboten.
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Ausnahmen von dieser Vorschrift kann die Ortspolizeibehörde unter
desonderen Umständen gestatten.
3.
Uebertretung der Vorschrift in 8 1 wird, soweit nicht nach all—
gemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld—
sttrafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender
daft bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Deffentliehes Rollektieren.)
Regierungs-Verordnung vom 3. August 1892.
Auf Grund der 886, 11, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 und der 88 137 und 139 des Gesetzes
iüber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs—
Xzirkes Potsdam folgende Volizeiverordnung erlassen:
Wor öffentliche Kolletten, die einer obrigkeitlichen Genehmigung
bedürfen, bevor diese Genehmigung erteilt ist, veranstaltet, vermittelt
oder ausführt, wer Aufforderungen oder Bekanntmachungen über nicht
genehmigte öffentliche Kollekten erläßzt, wer die bei der erteilten Ge—
nehmigung gestellten Bedingungen nicht einhält oder dieselben über—
schreitet. wird mit einer Geldstrafe von 3 bis 60 Mark bestraft.
) Die Genehmigung zur Ausschreibung öffentlicher Kollekten in den
einzelnen Regierungsbezirken oder in der ene , eν 2h me
der Kirchenkollekten, erfolgt durce den » räsi den tsn t
für die Oberpräsidenten vom 314. Dezember 8256 — G
z3110e, und Illing. 8. Auflage, Bo J S. 584