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vetreffer
Das Weibchen de Schwammspinners— Liparis oder Oineria
dispar — kann man z. Zt. häufig an Baumstämmen, Pfählen, Zäunen,
Wänden usw. sitzen sehen. Es ist dies ein plumper, grauweißer
Schmetterling, welcher dort seine Eier in Klümpchen von 800-6500
Stück, umgeben von ihm entfallenen graubraunen Wollhaaren, ablegt.
Aus diesen Eiern kriechen im April oder Maien. J. die stark behaarten
Raupen, deren Rücken fünf Paar blaue auf den vorderen und sechs
Paar rotbraune Kopfwarzen auf den hinteren Ringen trägt. Einige
Zeit leben diese Raupen gesellig beieinander, bald aber verteilen sie sich
über den ganzen Baum und vernichten, da sie sehr gefräßig sind, oft
jämtliche Blätter.
Die Raupen leben sowohl auf Obst- als auch auf anderen Laub—
bäumen. Unter den letzteren haben besonders Eichen- und Weiden—
oflanzungen sehr zu leiden. Von den Raupen werden aber auch Nadel—
sölzer, in erster Linie Kiefern, aufgesucht. Die Vertilgung dieses
Schmetterlings und seiner Nachkommenschaft liegt also dringend im all—
zemeinen Interesse. Sie muß Ende Juli oder Anfang August vor—
zenommen werden. Die am Tage stillsitzenden, mit dem Eierlegen be⸗
schäftigten Weibchen erleichtern durch ihre helle, grauweiße Farbe das
Auffinden der Eierhaufen, welche durch Zerdrücken unschädlich zu machen
sind. An der Vernichtung können sich nicht nur Erwachsene, sondern
auch Kinder mit leichter Mühe beteiligen.
Mit Rücksicht auf den Schaden, der den Obstbäumen usw. durch den
Schwammspinner zugefügt wird, ersuche ich die Herren Landräte und
Polizeiverwaltungen der Stadtkreise, die Bevölkerung auf vorstehendes
aufmerksam zu machen.
Potsdam, den 189. Juli 1899.
Der Regierungs-Präsßident.
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Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch
ßKenntnis gebracht.
Rixdorf, den 2. März 1900.
Der Polizei-Direktor.
v. d. Groeben.
zur öffentlichen
Ankiundiarng von Geneswwitteln gegen Pslanzenkrankheiten.
Oberpräsidial-Verordnung vom 3. Mai 1900.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 380. Juli 1888 und gemäß 88 6, 12 und 18 des
Besetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Umfang der Provinz Brandenburg unter Zustimmung des Provinzial⸗
mats und für den Stadtbezirk Berlin folgendes verordnet: