zur genauen Beachtung hinzuweisen und die Besitzer hon Kartoffel⸗
fseldern auf die ihren Feldern und der ganzen Umgegend drohende Ge—
sahr aufmerksam zu machen, welche die Unterlassung der Beobachtung,
sowie die Verheimlichung etwa entdeckter Spuren des Käfers mit sich
führen muß. Es ist daher die sofortige Anzeige verdächtiger Er—
scheinungen geboten. Die Anzeige hat sich auf alle verdächtige Er—
icheinungen, namentlich auch darauf zu erstrecken, ob Fraßstellen am
sartoffellaub beobachtet sind; denn das Kartoffellaub wird von anderen
Insekten und Nagetieren verhältnismäßig wenig befressen, und es ist
deshalb zu vermuten, daß der entdeckte Fraß vom Kartoffelkäfer her—
cührt, selbst wenn Käfer oder Larven, die namentlich bei kaltem oder
nassem Wetter sich oft der Beobachtung entziehen, nicht gefunden sind.
Das Vernichten der gefundenen Käfer oder Larven macht die Anzeige
nicht überflüssig, da sich die Vernichtung auch auf die Eier und auf die
in der Erde befindlichen Puppen erstrecken muß, und diese eine ein⸗
zehende Untersuchung und sorgsame Ueberwachung der Kartoffelfelder
iotwendig macht. Von den Besitzern der Kartoffelfelder darf wohl er⸗
wartet werden, daß sie — in ihrem eigenen Interesse — zur frei—
willigen Vornahme der angegebenen Maßregeln bereit sein werden.
dlußerdem werden aber auch die Polizeiverwaltungen ihre Polizei—
beamten, die Feldhüter und ähnliche Personen anzuweisen haben, ein
vachsames Auge auf die Kartoffelfelder zu richten und auffallende Er—
cheinungen zur Anzeige zu bringen.
Sobald das Vorhandensein des Koloradokäfers festgestellt oder doch
wahrscheinlich gemacht ist, hat die betreffende Lokalbehörde nicht allein
uns, sondern auch dem Herrn Minister für landwirtschaftliche Angelegen—
jeiten hiervon telegraphisch Kenntnis zu geben, und es werden — ab—
zesehen von dem sofort zu bewirkenden Absperren der befallenen Grund⸗
stücke — die erforderlichen Anordnungen von dem Herrn Minister
getroffen werden. Die zu ergreifenden Vernichtungsmaßregeln hängen
hauptsächlich von dem Umfange ab, welchen das Uebel bereits erhalten
hat. Ist nur eine kleine Fläche infigiert, was bei einer rechtzeitigen
Entdeckung die Regel bilden wird, so empfiehlt es sich, das abzuschneidende
und zu vergrabende Kartoffellaub sowie den Boden selbst mit Benzol
zu desinfigieren. Bei größerer Ausdehnung des Uebels wird jcdoch
dieses mit erheblichen Kosten, Verlust der Ernte und namentlich mit
großem Zeitaufwande verbundene Mittel nicht zur Anwendung kommen
können; vielmehr wird man sich in diesem Falle darauf beschränken
müssen, die Kartoffelfelder auf das sorgfältigste abzusuchen und dem—
—D0—
Schweinfurter Grün, Tabakslauge ꝛc.) zu bespritzen. Die Entscheidung
darüber, welches Mittel in dem einzelnen Falle angewendet werden soll,
hat sich jedoch der Herr Minister vorbehalten, falls die Besitzer nicht auf
igene Kosten die erforderlichen Maßregeln ergreifen.
Potsdam, den 19. März 1878.
fönigliche Regierung, Abteilung des Innern.