boten, und sind Sträucher dieser Art, welche sich in einer geringeren
Entfernung 62*den, 2u beseitigen.
811.
8 11 in durch die folgende Poligzei-Verordnung vom 2. Januar 1898
aufgehoben worden.)
8 12.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
rach 8 34 des Gesetzes bestraft.
88 32 bis 75 werden
8 13.
Mit Geldstrafe bis 50 Mark wird besftraft:
wer unbefugt auf Forstgrundstücken Bau-, Nutz- oder Brennholz
umsetzt oder anderweitig sortiert,
wer die zur Vestimmung von Heide-, Streu- oder Grasflächen
dienenden Merkmale vernichtet, verändert, unkenntlich macht oder
nachahmt.
814.
Zur Ausübung einer jeden Waldnutzung behufs Selbstgewinnung
von Waldprodukten und Waldnebennutzungen jeder Art, also auch zum
Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen, ist ein vom Waldeigen⸗
üümer oder dessen Vertreter ausgestellter Legitimationsschein im voraus
zu lösen.
Die Ausübung darf nur bei Tage, d. h. in der Zeit von Sonnen⸗
aufgang bis Sonnenuntergang, und nur in den von dem Eigentümer
oder Verwalter der Forst für geöffnet erklärten Teilen derselben er—
folgen. Bei Zuwiderhandlungen treten die Strafvorschriften der 88 40,
11 des Gesetzes ein.
8 15.
Peit Geldstrafe bis 50 Mark wird bestraft, wer aus einem fremden
Walde oder Torfstich andere Gegenstände als Holz, welche er erworben
oder zu deren Bezuge in bestimmten Massen er berechtigt ist, unbefugt
ohne Genehmigung des Grundeigentümers oder dessen Vertreters vor
Rückgabe des Verabfolgezettels oder an anderen als den bestimmten
Tagen oder von einem anderen als den ihm angewiesenen Bezugsorte
»der auf anderen als den bestimmten Wegen fortschafft.
Die Verfolaung tritt nur auf Antrag ein.
8 16.
Mit Geldstrafe bis 50 Mark wird bestraft, wer es unterläßt, aus
einem fremden Walde oder Torfstich Holz, Torf oder andere Gegen⸗
stände, welche er erworben hat, oder zu deren Bezuge in bestimmten
Massen er berechtigt ist, innerhalb der bestimmten Abfuhrfrist oder, in
Ermangelung einer solchen, innerhalb 8 Wochen nach der Erwerbung
bezw. der Zustellung des Verabfolgezettels fortzuschaffen.
Eine Wiederholung der Bestrafung erfolgt jedesmal nach Ablauf
von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung der letzten Straffestsetzung ab
gerechnet, sofern die Abfuhr bis dahin nicht besorgt ist.
Die Verfolgung tritt auf Antrag ein.