Negierungs-Verordnung vom 23. Juni 1884.
Auf Grund der 88 187 und 188 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1888 und des 8 11 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordne ich unter Zu—⸗
stimmung des Begirksausschusses folgendes:
81.
Jeder Schiffer ist verpflichtet, auf seinem Fahrzeuge eine von der
Polizeibehörde seines Heimatsortes auszustellende Nachweisung zu
führen, in welcher sämtliche auf dem Kahne sich aufhaltenden schul⸗
pflichtigen Kinder unter Angabe von
1. Vor- und Zuname,
2. Alter.
3. Geschlecht,
1. Stellung zum Schiffsführer ꝛc.
aufgeführt sein müssen.
Diese Nachweisung ist den Organen der allgemeinen wie der Strom⸗
bpolizei jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
82
In der Nachweisung (8 1) muß die Bescheinigung der Heimats—
polizeibehörde des betreffenden Schiffers eingetragen sein, daß die auf
dem Faährzeuge befindlichen schulpflichtigen Kinder vom Schulunterricht
ordnungsmäßig dispensiert beziehungsweise abgemeldet sind.
83.
Uebertretungen dieser Verordnung ziehen eine Geldstrafe bis zu
50 Mark, im Unvermögensfalle entsprechende Haft nach sich.
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Regierungs-Verordnung vom 14. April 1900.
Auf Grund des 8 11 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober
1817 (G.“S. S. 248), sowie der 88 48, 46 und 48 II. 12 des A. L.-R.
erordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks Potsdam folgendes:
81.
Wer verpflichtet ist, ein Kind zum Besuche der Volksschule anzu—
halten, wird, wenn dieses Kind ohne genügende Entschuldigung die
Volksschule versäumt, mit Geldstrafe von 0,60 bis 15 Mark. im Un—
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
82
Als entschuldigt gilt eine Schulversäumnis:
wenn das Kind durch Krankheit oder andere unvorhergesehene
Fälle am Schulbesuch gehindert war, und der nach 81 Ver—
oflichtete dies dem Lehrer spätestens am dritten Tage nach dem
Tage, an welchem das Hindernis eingetreten ist, angezeigt hat;