500
Schul⸗Angelegenheiten.
Verwendung von schulpflichtigen Kindern bei öffentlichen Schaustellungen.
O.«“Pr.⸗“V. vom 23. Februar 1878. (A.-Bl. S. 65.)
Auf Grund der 88 6 und 12 des Gesetzes vom 11. März 1850 und
des 8 76 der Prov.O. vom 29. Juni 1875 wird unter Zustimmung des
Provinzialraths für den ganzen Umfang der Provinz Brandenburg mit Aus—
nahme der Stadt Berlin verordnet was folgt:
8 1. Die Verwendung von Kindern, welche das schulpflichtige Alter
noch nicht erreicht haben oder noch nicht aus der Schule entlassen sind, zu
öffentlichen Schaustellungen irgend einer Art, insbesondere auch zu Theater—
Vorstellungen, sowie auch das selbstständige Auftreten derselben mit solchen
Schaustellungen ist untersagt. Für theatralische Vorstellungen kann die Orts—
Polizei in einzelnen Fällen Ausnahmen von dem vorstehenden Verbote gestatten.
8 2. Mit Geldstrafe bis zu 30 A event. der entsprechenden Haft
werden bestraft:
die Unternehmer von Schaustellungen irgend einer Art, welche entgegen
dem 8 1 Kinder zu denselben verwenden;
die Inhaber öffentlicher Lokale, welche gestatten, daß in denselben Schau—
stellungen mit Uebertretung der Vorschrift im 8 I stattfinden;
die Eltern oder Vormünder, welche die Verwendung ihrer Kinder bezw.
Pflegebefohlenen zu Schaustellungen oder das selbstständige Auftreten
derselben in solchen zulassen.
8 3. Alle den vorstehenden Best. etwa widerstreitende Lokal- und Kreis—
polizei⸗Verordnungen treten außer Kraft.
Potsdam, den 23. Februar 1878.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg.
J.
Beschäftenvug von Kindern im Gewerbehetriebe.
P.-V. vom 23. Januar 190 Bürger-Zeitung Nr. 19.
Auf Grund de und 5* des Gesetzes über die P.Verw. vom
11. März 1850 (Ge 265) und der 88 143 und 144 des Gesetzes über
die A. L.-Verw. vom 0. „uli 1883 (G⸗S. S. 195ff.) wird für den Stadt—
kreis Charlottenburg mit Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes Folgendes
verordnet:
8 1. Kinder, welche das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
dürfen außer dem Hause eine gewerbliche Thätigkeit irgend welcher Art nicht
ausüben.
8 2. Kinder, welcher das neunte, aber noch nicht das vierzehnte Lebens—
jahr vollendet haben, dürfen außerhalb des Hauses Abends nicht nach 7 Uhr
und Morgens in den Monaten April —September nicht vor 56,, in den
Monaten Oktober—März nicht vor 6t,, Uhr zum Austragen von Backwaaren,
Milch, Zeitungen oder anderen Gegenständen, ferner zum Kegelaufsetzen oder
zu sonstigen Verrichtungen in Schankwirthschaften, sowie überhaupt zu irgend
welhen mechanischen Dienstleistungen in einem Gewerbebetriebe verwandt
werden.
83 3. Uebertretungen dieser P.-V. werden an Eltern oder den zur Er—
ziehung Verpflichteten, sowie den Personen, welche Kinder entgegen den Best.
der vorstehenden Paragraphen für ihren gewerblichen Betrieb beschäftigen, mit