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Schul Angelegenheiten.
hältnisse genöthigt sind, ihre schulpflichtigen Kinder während der Zeit der
Schifffahrt zu Kahne mitzuführen haben dieselben, in den Städten bei der
Schulkommission, auf dem Lande bei dem Lokal-Schulinspektor, unter Nach—
suchung von Dispensation aus *e Ortsschule, abzumelden und nach der
Rückkehr wieder anzumelden.
8 2. Die erfolgte Ab-— unn Anmmeldung ist in den Schulversäumniß—
Listen zu bemerken.
F' 3. Während der Reise sind di Schiffer verpflichtet, ihre Kinder an
denjenigen Orten, in deren Nähe s. lbenge alß acht Tage anlegen, sosort
nach der Ankunft in die Schule zu schicken. Dasselbe gilt, wenn Schiffer ge—
nöthigt sind, auswärts zu überwintern.
J 4. Ueber den regelmäßigen Schulbesuch der Kinder an diesen Orten
haben sie sich von der betreffenden Schulbehörde ein Vescheinigung ausstellen
zu lassen und dieselbe nach der Rückkehr in die Heimola den Orts-Schulbehörden
(8 1) vorzulegen.
8 55 „i“cchiffer, welche den Vorschriften des 8 1 nicht nachkommen, ver—
fallen in die Schulversäumniß-Strafen in Gemäßheit unserer Verordnung vom
12. Juli 1869 und sind daher regelmäßig zweimal monatlich bis zur Rückkehr
wegen unentschuldigter Versäumniß der Kinder den Polizei-Behörden des
Heimathsortes zur Anzeige zu bringen.
8 6. Erlangen die Kinder in Folge der durch die Reisen herbeigeführten
Unterbrechungen im Unterricht die erforderliche Schulreife nicht, so haben die
Orts-Schulbehörden unter Beachtung der Best. von 53 1 und 8 5 unserer Ver—
ordnung vom 24. Juli 1880, betreffend die Aufnahme und Entlassung der
Schulkinder, nach Befinden die Verlängerung des Schulbesuchs derselben anzu—
ordnen, bis diese Kinder die erforderliche Schulbildung erlangt haben.
Potsdam, den 15. Februar 1884.
Königliche Regierung, Abtheilun
Bestrasung unentschuldigter
Verordnung vom 6. Aprit 1897 (2..
Auf Grund der 88 48, 46 und 48 A. L.-R. Theil II, Titel 12 und des
8 11 der Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober
7817 wird hiermit für unseren Verwaltungsbezirk Folgendes verordnet:
8 1. Eltern und Vormünder werden, wenn ihre Kinder oder Mündel
dem schulplanmäßigen Unterricht ohne genügenden Grund fern bleiben, mit
Geldstrafe bis zu 15 (Fünfzehn) Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
15 (Fünfzehn) Tagen bestraft.
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bek. im Ameisblatt
der Koͤniglichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin in Krait.
Berlin, am 6. April 1897.
Königliches Provinzial-Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.
——— )
Schulgelderhebung.
Magq.-Verf. vom 6. März 1892.
Für die Schulgelderhebung an bden städtischen Schulen gelten vom
1. April 1892 ab die nachfolagenden
J. Siehe P. V. vom 16. II. 1887 betr. Schulversäumnisse. — Seite 584 —