Sonntags-Ordnung
Arbeitern und ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen zulässig ist,
ersolgt sür den nang der Regierungs-Bezirke durch die Regierungs—
Präsibenten, für die Stadt Berlin durch den Polizei-Präsidenten. Sie
ist — abgesehen von den unter Ziffer 5 zugelassenen Ausnahmen —
für alle Zweige des Handelsgewerbes einheitlich zu treffen.!)
Die Feststellung der Beschäftigungszeit erfolgt durch Best. des Anfangs—
und des Endpunktes derselben mit dem Vorbehalte, daß die Beschäftigungs—
zeit durch eine von der Ortis-Polizei-Behörde — nach Ziffer 3 — für
den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause von in der Regel zwei Stunden
unterbrochen werde.
Der Anfangspunkt der Beschäftigungszeit ist in der Regel auf 7 Uhr
Vormittags, der Endpunkt orn or Nächm eitans festzusetzen. Die Best.
eines früheren Anfangs- und Endenet 6!,, und 11 oder 6G und 1Uhr
sei es für das ganze Jahrr, sei es nur für das Sommerhalbjahr, ist
zulässig, falls nach den örtlichen Verhältnissen die Zeit vor 7 Uhr Vor—
mittags für das Handelsgewerbe nicht bedeutungslos ist.
Die für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause wird durch die Orts—
Polizeibehörde nach Benehmen mit den kirchlichen Behörden bestimmt und
öffentlich bekannt gemacht. Sie soll nicht nur die Dauer der gottesdienst—
lichen Feier, sondern auch die für etwaige Vorbereitungen sowie für den
Kirchgang erforderliche Zeit vor und nach der gottesdienstlichen Feier
umfassen. Im allgemeinen werden im ganzen zwei Stunden hierfür
genügen.
In Gemeinden, in denen mehrere Kirchengemeinden desselben oder
verschiedenen Bekenntnisses sich befinden oder in denen der Gottesdienst
in verschiedenen Sprachen abgehalten wird, ist darauf hinzuwirken, daß
der Hauptgottesdienst in den verschiedenen Kirchengemeinden, Bekenntnissen
und Sprachen thunlichst zu gleicher Stunde abgehalten wird. Wo dieses
Ergebniß nicht erzielt werden kann, bleibt den höheren Verwaltungs—
behörden überlassen, nach der Besonderheit der obwaltenden Verhältnisse
über die Festsetzung der für den Hauptaottesdienst freizulassenden Pause
nähere Best. zu treffen.
In Ortschaften, in denen zwei Stunden für die Abhaltang des Haupt—
gottesdienstes und die Zeit des Kirchganges nicht ausreichen, kann die
für den Hauptgottesdienst bestimmte Pause über zwei Stunden hinaus
berlängert werden. In solchen Fällen ist der Anfaugspunkt der zulässigen
Beschäftigungszeit entsprechend früher (vor ̃ Uhr) zu legen. Ein Hinaus—
schieben des Endpunktes über 2 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und nicht
über 215 Uhr hinaus zuzulassen. F
Eine Feststellung der fünfstündigen Arbeitszeit, die von der in Ziffer
2 und 4 bestimmten abweicht, darf nur erfolgen:
für die Zeitungs-Spedition, für welche es sich empfiehlt, die fünf
stündige Beschäftigungszeit vor Beginn des Hauptgottesdienst, etwa
auf die Stunden von 4 bis 9 Uhr Vormittags zu legen;
für den Handel mit Blumen und Kränzen. Für diesen können die
Beschäftigungsstunden dem örtlichen Bedürfnisse entsprechend gelegl
werden jedoch so, daß der Schluß spätestens um 4 Uhr Nachmittage
eintrit
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Vral. Read-Wek. vont 28. VII. 1892.
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