Gewerbe⸗Angelegenheiten.
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gebracht werden. Gegenstände, die Schmutz oder Abgang hinterlassen, dürfen
nicht auf die Sitze gestellt oder gelegt werden.
Fahrgäste, welche Hunde mit sich führen, dürfen dieselben nicht auf den
Sitzen plaziren, ebenso ist es den Fahrgästen nicht gestattet, die Füße auf die
Sitzkissen zu legen.
Aufsicht der Kutscher über die Effekten des Fahrgastes.
339. Der Kutscher ist verpflichtet, während der Fahrt auf die ihm
übergebenen Sachen des Fahrgastes Acht zu geben und jedem Verlust daran,
soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen.
In den Droschken zurückgelassene Sachen.
8 40. Unmittelbar nach dem Aussteigen des Fahrgastes aus dem Wagen
hat der Kutscher das Innere des Wagens zu durchsuchen, ob von dem Fahr—
gaste etwa Sachen zurückgelassen worden sind. Findet er dergleichen, so hat
er, sofern dies noch ausführbar ist, dieselben sofort dem Fahrgast auszuhändigen.
Hat sich der Letztere bereits entfernt, so muß der Kutscher die zurückgelassenen
Sachen binnen 24 Stunden bei der Polizei-Direktion abliefern.
Droschkenfahrten innerhalb des Polizei-Bezirks von Charlotteuburg
und Berlin.
3 41. Jede Fahrt, welche dem Kutscher aufgegeben wird, ist, insofern
nicht eine langsamere Gangart verlangt wird, in einem Trabtempo von durch—
schnittlich wenigstens 160 Meter in der Minute auszuführen, selbst wenn
durch vorübergehende Verkehrs-Hindernisse Verzögerungen der Fahrt eintreten.
Auf ungepflasterten und unchaussirten Wegen jedoch braucht der Kutscher
nur in der Gangart zu fahren, welche die Beschaffenheit des Weges gestattet.
Bei Streitigkeiten über die Geschwindigkeit der ausgeführten Fahrt ent—
scheidet, soweit nicht der letzterwähnte Ausnahmefall vorliegt, der amtliche
Wegemesser in der Weise, daß für jede Minute Fahrzeit ein Farbenabschnitt
des Wegemessers gerechnet, jedoch der Farbenabschnitt, in welchem die Fahrt
—
nur einmal in Ansatz gebracht werden.
Die Bezahlung der Droschkenfahrten erfolgt nach Maßgabe der Zeitdauer,
während welcher die Innehaltung der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit
vorausgesetzt, die Droschke in Anspruch genommen worden ist, entsprechend
den nachstehenden Bestimmungen.
4. Tagesfahrten innerhalb des PolizeiBezirks von Charlottenburg,
in der auf dem Wegemesser ersichtlich gemachten Umgrenzung.
Für die Dauer der Benutzung
bis 15 Minuten einschließlich ..
für den zweiten, wenn auch nur angefangenenen Zeitraum von
15 Minuten. ... . . . .
für jede ferneren angefangenen 15 Minuten ein Zuschlag von
mithin die erste volle Stunde
und jede folgende volle Stunde
Droschken
für Personen
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