GBewerbe⸗Angelegenheiten.
442
11. Für ein junges Schwein, ein Kalb. Schaf, einen Hammel oder
eine Ziege ..— F ———
12. Für ein Spanferkel, Lamm, Kaninchen, einen Truthahn oder eine Gans
13. Für ein Paar Tauben, ein Huhn oder eine Ent. —
Bemerkungen:
) Bei Waaren, welche über die Unterlagen hervorragen, wird die Abgabe
nach dem Raumc horechnet, den die Waaren selbst einnehmen. Sollte
bei Berechnung des Raumes, welchen eine Bude einnimmt, ein höheres
Stättegeld als 1 50 Pfg. sich ergeben, so darf nur dieser Betrag
gefordert werden.
Zur Berechnung darf nur der Raum kommen, welcher durch die feil—
gebotenen Waaren wirklich eingenommen wird der Platz, welchen der
Verkäufer zur Aufstellung seines Stuhle henut und welchen er bedarf,
um seine Waare zu umgehen, ist frei.
Die Berechnung des Marktstandgeldes erfolg nur für die wirklichen
Markttage.
Befinden sich die ad 10, 11, 12, 13 gedachten Thiere auf Wagen,
Karren, in Bauern, Körben, auf Tischen oder derzleichen, so wird die
Gebühr nur von diesen Verkaufsstätten, ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Thiere, entrichtet.
Sind die Thiere, welche die Waaren heranführen, kein Gegenstand des
Verkaufs, so kann keine Gebühr für die ersteren verlangt werden.
Charlottenburg, den 4. Januar 1875.
Der Magistrat.
Vorstehender Tarif wird hiermit genehmigt.
Berlin, den 14. Januar 1875.
Königliches Polizei-Präsidium.
Erhebett. xces Wochenmarkt⸗Standgeldes.
Tarif vom Februar 1880. (Neue Zeit Nr. 112.)
Das Marktstandgeld') auf den Woche märkten beträgt:
für den von Buden, Tischen oder auf de. Erde lagernden Marktartikeln
eingenommenen Raum und zwar
) für den Raum bis zu einem qm einschließlich
) für jedes fernere angefangene halbe qm (50 dm)
also für mehr als
1bis einschließlich 1.50 qm
1,50 bis einschließlich qm
2bis einschließlich 2.00 4m
2. für einen Wagen oder zweispännigen Karren
3. für einen Schiebkarren oder Handwagen.—
4. für einen Tragekorb ..
5. für einen ” ..
6. für einen Knbel mit Fischen . ..
— Berg hierzu Gesetz von 26. IV. 1872 betr. die Erhebung von Marktstandgeld
G. S. . 513). Tas Recht der Erhehung, des Markistandgeldes auf den Wochen- und Jahr—
närkten ist seitecüs der Stadt bis zum 81. I111.;'1900 an den Reitaurateur Heinrich Krüger verpachtet.