2
3
Gewerbe⸗Angelegenheiten.
Die Ränder der Mannloch- und der sonstigen Ausschnitte sind stets
dann wirksam zu versteifen, wenn durch Einschneiden der Löcher eine
unzulässige Verschwächung des Blechs gegenüber dem beabsichtigten Druck
eintritt, oder wenn ein Druckspannen des Blechs durch das Anziehen der
Mannlochbügel und dergleichen zu befürchten steht.
Ebene Kesselwandungen sind genügend zu verankern.
Die Größe der Heizfläche ist auf der Feuerseite zu berechnen. Unter
—DD
stehen, der einerseits von den Heizgasen, andererseits vom Wasser be—
spült wird. Unter der feuerberührten Heizfläche ist künftig stets die
Gesammtheizfläche des Kessels zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob
die Wandungen auf der der Feuerseite abgewendeten Fläche vom Wasser
»der vom Dampf bespült werden.
Von der Berechnung der Heizfläche sind die nicht von den Heizgasen
bespülten Kesselflächen, die durch Mauerzungen verdeckt oder von den
unter dem Rost von Flammrohren liegenden Flächen durch Asche isolirt
und gleichzeitig durch zuströmende Luft gekühlt werden, auszuschließen.
Bei der Prüfung des Projekts in bau-, feuler- und gesundheitspolizeilicher
Hinsicht sind die Best. der Baupolizeiordnungen besonders zu
herücksichtigen. Etwaige statische Berechnungen (510 Abs. IV. Ziffer 5
der Anweisung) sind nachzuprüfen. Der Heizerstand muß genügendes
Licht erhalten, die Thüren des Kesselhauses müssen nach Außen auf—
schlagen, auch müssen die zum Schutze der Arbeiter erforderlichen Maß—
nahmen vorgesehen werden.
Glaubt der Kesselprüfer, daß seine Sachkunde zu einzelnen Prüfungen
ticht hinreiche, so hat er von diesem Theile der Untersuchung abzusehen
und der Beschlußbehörde zur Veranlassung des Weiteren entsprechende
Mittheilung zu machen.
Die Vorschriften unter Ziffer 3 Abs. 4 und unter Ziffer 5 Abs. 2
bis 5 treten erst an 1. Januar 1898 in GAtune
Berlin, den 28. November 1897.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
387
Dampfkesel⸗tehernachnugs-Vereine.
Min. Ern. vom 22. März 18897 — Min.Bl. S. 81
Die Ausführung de, auf Grund der Anweisung, betr. die Genehmigung
und Untersuchung der Dampfkessel vom 15. März 1897 vorzunehmenden
Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen bei den nicht fiskalifchen Dampf—
schiffskesseln und den Dampfkesseln in landwirthschaftlichen Betrieben und ihren
nicht unter die Gewerbe-Ordnung fallenden Nebenbetrieben, soweit sie bisher
den Gewerbe-Inspektionsbeainten oblag, erfolgt vom 1. April d. Is. ab durch
die von mir als Sachverständige im Sinne des 8 3 des Gesetzes, betreffend
den Betrieb der Dampfkessel, vom 3. Mai 1872 anerkannten Ingenieure der
Dampfkessel-Ueberwachungs-Vereine nach Maßgabe der ihnen von mir bereits
derliehenen Berechtigungen.
Da die Vereinsingenieurxe die Untersuchung der oben bezeichneten Kessel
in meinem Auftrage ausführen und dabei lediglich an die Stelle der Königlichen
Gewerbeaufsichtsbeamten treten, so folgt aus dieser Maßregel für die Dampf—
kesselbesitzer keinerlei Verpflichtung, den Dampfkesselrevifions-Vereinen als
Mitglieder beizutreten.