Bewerbe⸗Angelegenheiten.
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zicht erloschen ist. Endlich ruhen die Untersuchungen in dem durch 8 32
Absatz VIII vorgesehenen Falle.
III. Eine Entbindung von den wiederkehrenden Untersuchungen kann
nur durch Versügung des Ministers für Handel und Gewerbe erfolgen.
8 30. Die technische Untersuchung bezweckt die Prüsung:
der fortdauernden Uebereinstimmung der Kesselanlage mit den be—
stehenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem In—
halt der Genehmigungsurkunde,
ihres betriebsfähigen Zustandes,
ihrer sachgemäßen Wartung, insbesondere der bestimmungsmäßigen
Benutzung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen.
8 31. J. Die Untersuchung erfolgt, soweit nicht die im 82 Absatzel
Ziffer 4, 88 3 und 5 benannten Sachverständigen zuständig sind, durch den
staatlichen Prüfungsbeamten, in dessen Amtsbezirke sich die Kesselanlage befindet.
II. Bewegliche Kessel gehören zu demjenigen Bezirke, in welchem ihr
Besitzer oder dessen Vertreter wohnt, Dampfschiffskessel zu demjenigen, in
welchem die Schiffe überwintern oder, falls dies außerhalb Landes geschieht, zu
demjenigen, in welchem ihr Hauptanlegeplatz sich befindet.
III. Auf Ersuchen des hiernach zuständigen Prüfungsbeamten oder auf Antrag
des Kesselbesitzers können die technischen Untersuchungen von beweglichen und
Dampfschiffskesseln von denjenigen Prüfungsbeamten ausgeführt werden, in
dessen Amtsbezirk sich der Kessel zur Zeit der Fälligkeit der Untersuchung befindet.
Der die Untersuchung aussührende Beamte hat in diesem Falle Abschrift des
Prüfungsbefundes dem nach Absatz II zuständigen Prüfungsbeamten mitzutheilen.
1V. Bewegliche Daupfkessel, welche auf Bergwerken, Aufbereitungs—
anstalten oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen verwendet werden,
unterliegen während der Dauer dieser Verwendung der wiederkehrenden Unter—
suchung durch den nach 82 Absatz J Ziffer 1 zuständigen Beamten.
832. J. Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere
oder eine innere oder eine Prüfung durch Wasserdruck. Für die nachgenannten
Untersuchungsfristen sind die Etatsjahre, d. h. der Zeitraum zwischen dem
ersten April des einen und des folgenden Jahres maßgebend.
II. Die regelmäßige äußere Untersuchung findet bei feststehenden Dampf—
kesseln alle zwei Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln alle Jahre statt.
III. Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln
alle vier Jahre, bei beweglichen alle drei Jahre und bei Schiffsdampfkesseln
alle zwei Jahre vorzunehmen.
IV. Die regelmäßige Wasserdruckprobe findet bei feststehenden Kesseln
mindestens alle acht Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln mindestens
alle sechs Jahre statt und ist mit der in demselben Jahre fälligen inneren
Untersuchung möglichst zu verbinden.
J. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers
durch eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasser—
druckprobe zu ergänzen oder zu ersetzen bei Kesselkörpern, welche ihrer Bauart
halber nicht genuͤgend besichtigt werden können.
VI. In denjenigen Jahren, in denen eine innere Untersuchung oder
eine Wasserdruckprobe vorgenommen wird, kommt bei den feststehenden und
bei den beweglichen Dampfkesseln die fällige regelmäßige äußere Untersuchung
in Fortfall. Bei den Dampsschiffskesseln ist diese thunlichst mit der inneren
Untersuchung oder mit der Wasserdruckprobe zu verbinden.