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Sanitäts- und Gesundheits-Polizei.
wird für den Umfang des Regierungsbezirks Potsdam, unter Zustimmune
—
8 1. Das gewerbsmäßige Abledern, Zertheilen oder Vergraben der
Kadaver gefallener oder, ohne den Zweck der Nutzung als Schlachtvieh, ge—
tödteter Thiere darf nur auf den genehmigten Abdeckereien oder Luderstätten
stattfinden.
8 2. Jeder Abdecker ist verpflichtet, der Aufforderung zur Abholung
eines innerhalb seines Bezirkes *—u oder zu tödtenden Thieres bei ge—
ringer Entfernung binnen längf“ dean, andernfalls binnen länastens
24 Stunden nachzukommen.
Auf polizeiliche Anordnung
muß die Abholung sofort erfolgen
8. 3. Die Beförderung der . iver muß derart geschehen, daß kein
Theil des Kadavers sichtbar ist und mder Theile noch Abaänge desselben ver—
streut werden können.
4. Beim Abholen der Kadaver dürfen Hunde nicht mitgebracht werden.
Die Beförderung nach der Abdeckerei muß ohne Unterbrechung und unter
Vermeidung jeder unmittelbaren Berührung der Kadaver mit Thieren erfolgen.
Z 5. Das Abhäuten und Ausnutzen von Kadavern darf nur unter Be—
obachtung nachstehender Vorsichtsmaßregeln geschehen:
. Personen, welche offene Verletzungen an Händen und Armen haben
dürfen zu diesen Geschäften nicht verwendet werden.
Die Häute müssen, sofern sie nicht unmittelbar an den Gerber ab—
zegeben werden, sogleich in einem der Zugluft ausgesetzten Raume
um Trocknen aufgehängt, in Kalkmilch gelegt oder eingesalzen werden.
Sehnen, Fleisch und Knochen dürfen, abgesehen von den im 8 7 ge—
roffenen Bestimmungen, nur in getrocknetem, nicht rohem Zustande
derwerthet werden, nachdem sie zuvor gekocht und die Fetttheile aus—
geschmolzen worden sind. (Fassung gemäß RPr.«V. vom 4. Sep—
tember 1895 (A.Bl. S. 395).
Wegen der mit ansteckenden Krankheiten behaftet gewesenen Thiere wird
auf die hierfür bestehenden allgemeinen Vorschriften verwiesen. Die Ver—
verthung trichinenhaltigen Fleisches hat nach den Best Ingen des 89 der
Provinzial⸗Polizei⸗ Verordnung vom 17. März 1886 zu erfolgen.
8. 6. Zur menschlichen Nahrung dürfen Fleisch und thierische Theile
aus den Abdeckereien niemals verwendet werden.
87. Die Verwendung des aus Abdeckereien herrührenden rohen (frischen)
und wohlgetrockneten Fleisches zum Füttern von Hunden und Geflügel ist
zulässig. Zum Füttern von Schweinen darf solches Fleisch nicht benutzt
werden. (Fassung gemäß IN.«Pri-V. vom 4. September 1895. A. Bl.
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5 8. Blut und andere Abgangsflüssigkeiten von Kadavern, deren Aus—
nutzung erlaubt ist durfen nicht in Gräben, Flüsse ode sonstige Wasserläufe
geleitet werden. Diese Abgänge, sowie Weichtheile un— Darminhalt müssen
vor eintretender Fäulniß zu Duͤnger verarbeitet oder mindestens 1 Meter tief
bergraben werden.
Z 9. Jeder Abdecker hat in einem mit Seitenzahlen versehenen Buche,
welches polizeilich abgestempelt werden muß, bevor es in Benutzung genommen
wird, ein genaues Verzeichniß über alle zum Zweck der Tödtung oder todt auf
die Abdeckerei gebrachten Thiere zu führen.