Zanitäts⸗ und Gesundheits-Polizei.
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tellungen können im Einzelfalle — wo ein Bedürfniß dafür vorliegt — in
Stadtkreisen von der Polizei-Verwaltune in Landkreisen von dem Landrathe
zugelassen werden.
3 7. Zuwiderhandlungen werden — abgesehen von der Befugniß der
Polizeibehörde, die unterlassene Handlung auf Kosten des Verpflichteten durch
einen Dritten vornehmen zu lassen — gegen den Inhaber des Gaststalles,
der Ausspannung oder Vieheinstellung oder gegen dessen etwaigen Vertreter,
im Falle des 85 Absatz Zaà auch gegen den die erkrantecu Thiere Einstellenden
mit Geldstrafe bis zu 60 (sechzig) Mark geahndet.
An Stelle der Geldstrafe tritt im Unvermögensfalle entsprechende
Haftstrafe.
Potsdam, den
Dezemhbers 1892
—13— a8 35
nos⸗Präsident.
ebermachun nHrachter Viehbestände.
Rea. Bel. »* 1803. (A.Bl. S. 13.)
Auf Grund des — 17 56 ichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unter—
drückung von Viehseuchen von ZNRuni 1880, sowie des 87 des Gesetzes,
hetr. die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen, vom 12. März 1881, wird folgende Anordnung getroffen:
Alle behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlich—
'eiten zusammengebrachten Bestände von Wiederkäuern und Schweinen sind
durch einen beamteten Thierarzt zu beaufsichtigen.
Votsdam, den 7. Januar 1893.
Der Regierungs-Präsident.
Trausnnre von Alachteten Vien und Theilen desselben.
nnuon h (ABVl. S. 72).
Auf Grund der 865 und E des Gesetzes über die PeVerw. vom
11 März 1850, sowie der 88 148, 144 des Gesetzes über die A. L.Verw.
vom 30. Juli 1883 verordnet die Polizei-Direktion mit Zustimmung des Ge—
meinde-Vorstandes für den Stadtkreis Charlottenburg, was folgt:
F 1. Geschlachtetes Vieh und Theile von solchem, insbesondere auch
einzelne Fleischstücke, müssen, wenn sie in Fuhrwerk jeglicher Art, mit Ein—
schluß von Handwagen und Karren, transportirt werden, derartig rings um—
schlossen oder verdeckt sein daß sie dem Anblick von außen her vollständig
entzogen sind.
* 2. Tücher und andere Decken, welche zu diesem Zweck verwandt
—DD———
8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe
bis zu 30 Al, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Hait—
strafe tritt, geahndet.
8 4. Diese Verordnung tritt am 1. Märzed Is. in Kraft.
Charlottenburg, den 74 Januar 1883.
Königliche Polizei-Direktion.
aeterei⸗Gewerbze.
Nopember 1893. (A.“Bl. S. 473.)
Auf Grund de und 15 des Gesetzes über die P-Verw. vom
11. März 1850 und des 8 137 d. Ges. über die A. L.V. vom 30. Juli 1883