Sanitäts- und Gesundheits-Polizei.
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3 Centimeter von dem oberen Rande entfernt anzubringen. Der Streifen
muß sich oberhalb der unter Nr. 3 bezeichneten Inschrift befinden und ohne
Unterbrechung um das ganze Gefäß gezogen sein. Derselbe darf die Inschrift
und deren Umrahmung nicht berühren und auf den das Gefäß umgebenden
Reifen oder Leisten nicht angebracht sein.
6. Die Anbringung der Inschriften und der Fabrikmarke (Nr. 3 und
5) erfolgt durch Einbrennen oder Aufmalen. Werden die Inschriften aufge—
malt, so sind sie auf weißem oder hellgelbem Untergrunde mit schwarzer Farbe
herzustellen. Die Anbringung des rothen Streifens (Nr. 4) geschieht durch
Aufmalen. Bis zum 1. Januar 18898 ist es gestattet, die Inschrift „Margarine—
käse“, „Kunstspeisefett“, die Fabrikmarke und den rothen Streifen auch mittelst
Aufklebens von Zetteln oder Bändern anzubringen.
7. Die Inschriften und die Fabrikmarke (Mr. 3 und 5) sind auf den
Seitenwänden des Gefäßes an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Stellen,
falls das Gefäß einen Deckel hat, auch auf der oberen Seite des letzteren, bei
Fässern auch auf beiden Böden anzubringen.
8. Für die Bezeichnung der würfelförmigen Stücke (3 2 Absatz 4 des
Gesetzes) sind ebenfalls die anliegenden Muster zum Vorbilde zu nehmen. Es
findet jedoch eine Beschränkung hinsichtlich der Größe (Länge und Höhe) der
Einrahmung nicht statt. Auch darf das Wort „Margarine“ in zwei, das
Wort „Margarinekäse“ in drei unter einander zu setzende, durch Bindestriche
zu verbindende Theile getrennt werden.
9. Auf die beim Einzelverkaufe von Margarine, Margarinekäse und
Kunstspeisefett verwendeten Umhüllungen (53 2 Absatz 3 des Gesetzes) findet
die Bestimmung unter Nr. 3 Satze 1l mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Länge der die Inschrift umgebenden Einrahmung nicht weniger als 15 Centi—
meter betragen darf. Der Name oder die Firma des Verkäufers ist unmittel—
bar über, unter oder neben der Inschrift anzubringen.
Berlin, den 4. Juli 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Grundsütze bet
ijr Butter pp. und
Min.⸗“ 1898 Min.⸗Bl. S. b4.
Am 1. April roen die Vorschriften des 8 4 des Gesetzes, betr.
den Verkehr mit Bieeee ai, Schmalz und deren Ersatzmitteln vom 15. Juni
1897 (R.G.“Bl. S. 473) in Kraft treten wonach die Geschäftsräume für
Butter oder Butterschmalz, sowie für Käse einerseits und für Margarine und
Kunstspeisefett sowie für Margarinekäse andererseits getrennt sein müssen.
Dem in Handelskreisen laut gewordenen Wunsche, diese Gesetzes-Vor—
schrift von Seiten des Bundesrathes durch den Erlaß von Ausführungsbe—
stimmungen zu erläutern und insbesondere eine Feststellung darüber herbeizu—
führen, in welcher Weise die Trennung der Räume bewirkt werden muß, um
nicht mit dem Gesetze in Widerspruch zu gerathen, hat keine Folge gegeben
werden können, da die Beurtheilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen
ein Geschäftsraum als ein selbststaͤndiger im Sinne des vorgedachten 8 4 zu
betrachten ist, in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Um aber den Gewerbetreibenden Aufschluß darüber zu ertheilen, durch
welche Art von Trennungsvorrichtungen sie den gesetzlichen Anforderungen
Genüge leisten können, find auf einer Verständigung unter den Bundes—
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