Straßen-Polizei.
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Jeder Radfahrer muß mit einer von der Polizei-Behörde seines Wohn—
ortes ausgestellten, auf den Namen des Inhabers lautenden und für die Dauer
des Kalenderjahres gültigen Fahrkarte versehen sein, welche er während der
Fahrt mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen hat.
Die Polizeibehörde kann die Ausstellung der Fahrkarte für Personen
unter sechszehn Jahren von einem Antrage der Eltern, Vormünder oder
sonstigen Personen, unter deren Aufsicht sich der unerwachsene Radfahrer
hefindet, abhängig machen. Die Antragsteller tragen, unbeschadet der eigenen
Verantwortlichkeit der unerwachsenen Radfahrer für Uebertretungen dieser
Polizeivorschriften, die Verantwortlichkeit dafür, daß der Radfahrer die zum
Fahren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Fertigkeit
in der Handhabung des Fahrrades besitzt.
Für Personen des aktiven Soldatenstandes erfolgt die Ausstellung der
Fahrkarte durch die vorgesetzte Kommando-Behörde.
8 11. Den zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffent—
lichen Straßen, Wegen und Plätzen ergehenden Anordnungen der Aufsichts—
beamten haben die Radfahrer unbedingt Folge zu leisten.
8 12. Uebertretungen dieser P.-V. werden, falls nicht nach den all—
gemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe bis
zu 60 Mark geahndet.
8 13. Die vorstehenden Vorschriften treten unter Aufhebung entgegen—
stehender Bestimmungen (vgl. jedoch F 2 a. E.) am 1. Mai 1883 in Kraft.
Potsdam, den 28. März 18983.
Der Oberpräsident.
Beförderung von Lasten über Brücken, Fähren nund Durchlässe im Zuge
üffentlicher Wege.
R.Pr.“V. vom 29. März 1898 A.“Bl. S. 132.
Zur Sicherheit des Verkehrs, sowie zum Schutze der Brücken, Fähren
und Durchlässe im Zuge öffentlicher Wege wird auf Gunn des 8 137 des
Gesetzes über die A. L.-V. vom 30. Juli 1883 sowie b 11, 12 und 15
des Gesetzes über die P.-Verw. vom 11. März 1850 4 Zustimmung des
Bezirks-Ausschusses folgende P.«V. erlassen: —
8. 1. Brücken, Fähren und Durchlässe im Zuge öffentlicher Wege dürfen
mit Lasten, welche einschließlich des Fuhrwerks mehr als 10000 ke, bei zwei—
rädrigem Fuhrwerk mehr als 5000 68 wiegen, nicht befahren werden.
Hat die Ortspolizeibehörde, bei Fähren und bei Bruͤcken über öffentliche
Ströme die Königliche Wasserbau-Inspektion, bei Ueberführungen über eine
Stgatsbahnlinie die Königliche Eisenbahnbetriebs-Inspektion, die höchste zu—
lässige Belastung auf ein Mindergewicht festgestellt und dies durch Anschlag
auf einer Tafel an den Zugängen ersichtlich gemacht, so ist das auf den
Tafeln angegebene Gewicht maßgebend.
Z 2. Ausnahmen von der Bestimmung des 81 bedürfen der Genehmigung.
Zuständig zur Ertheilung der Genehmigung ist bei Fähren und bei
Brücken über Köffentliche Flüsse, die Königliche Wasserbau⸗Inspektion, bei
Brücken (Ueberführungen) über eine Staatsbahnlinie die Königliche Eisenbahn—
betriebs-Inspektion, im Uebrigen die Ortspolizeibehörde.
88. Die gemäß 8 2ertheilte Genehmigung ist auf Verlangen der
Polizeibehörde oder den Polizeibeamten vorzuzeigen.