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Bau-Polizei.
Zu diesem Behufe ist ein Situations- und Nivellementsplan der Straße,
aus welchem insbesondere auch der Anschluß der herzustellenden Entwässerungs—
Anlagen an die bestehenden öffentlichen Anlagen ersichtlich ist, in je
4Exemplaren einzureichen.
Den Unternehmern ꝛc. stehen für die Ausarbeitung der betreffenden Pläne
die bei der städtischen Verwaltung befindlichen einschlagenden Materialien zur
Benutzung auf ihre Kosten durch ihre Sachverständigen offen, soweit das Ver—
waltungsinteresse es gestattet.
Der Situationsplan muß die in die Straße fallenden und an dieselben
angrenzenden Grundstücke bis auf 39 Meter Entfernung von den Straßen—
fluchtlinien, deren Grundbuchbezeichnungen und Besitzer ersichtlich machen.
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Gründe des öffent
lichen Interesses der Herstellung der Straße entgegen stehen.
Die betreffenden Gründe sind in dem Versagungsbescheide anzugeben.
8 10. Erklären sich die Unternehmer resp. Adjacenten zur Ausführung
der Straßenanlage gemäß der ertheilten Genehmigung bereit, oder nehmen sie
die Ausführung thatsächlich in Angriff, so sind sie verpflichtet, die Straßen—
anlage innerhalb der in der Genehmigung gestellten Frist zu vollenden, widrigen—
falls die erforderlichen Arbeiten von der Stadtgemeinde für Rechnung der
Unternehmer resp. Adjacenten ausgeführt werden können.
Das zur Straßenanlage erforderliche Terrain ist vor Veginn der Arbeiten
zur Herstellung derselben an die Stadtgemeinde zu übereianen und auf deren
Verlangen pfandfrei zu stellen.
Ob die Herstellung bedingungsmäßia erfolgt ist, entscheidet der Magistrat,
bei welchem die Abnahme, abgesehen von der baupolizeilichen Abnahme, be—
antragt werden muß.
2. Unterhaltung.
8 11. Die Unterhaltung der gemäß 89 angelegten Straßen geht, sobald
dieselben bedingungsmäßig hergestellt sind, auf die Stadtgemeinde über, dagegen
haben die Unternehmer resp. Adjacenten — letztere soweit sie nach diesem
Statute zu den Kosten der neuen Straßenanlage beitragspflichtig sind, —
entweder
die Kosten dieser Unterhaltung oder
einen alljährliv dune Communalbeschluß festzusetzenden Beitrag zu
denselben,
bis zum Ablaufe des auf das Jahr des Beginnes der Unterhaltung folgenden
vierten Kalenderjahres zu tragen.
In dem Falle aà wird der Betraq der Kosten durch den Magistrat definitiv
festgestellt.
Die Kosten der Unterhaltung oder die Beiträge zu diesen werden erforder—
lichen Falles im Wege der administrativen Execution eingezogen.
812. Es soll gestattet sein, die im 8 11 auferlegte Unterhaltungspflicht
durch Zahlung eines Kapitals abzulösen, welches durch Communalbeschluß fest
zustellen ist.
C. Anlage neuer im Bebanungsplane noch nicht jfestgestellter Straßzen durch
Unternehmer.
3 13. Den Anträgen auf Genehmigung von Straßenanlagen in Ab—
änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes sind Situations- und Nivellements—
pläne in der von dem Magistrat für nothwendig erachteten Anzahl und Be—