Bau⸗Polizei.
sonstigen polizeilichen Anordnungen und Ortsstatuten, welche mit den Vor—
schriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, treten außer Kraft.
8 20. Der Minister für Handel wird mit der Ausführung dieses Ge—
setzes beauftragt.
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Straßen.
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Auf Grund de—
zugnahme auf 8 1 Gesetze
und Veränderung von Straßen und Nvborn
schaften!) Folgendes bestimmt:
8 1. Wohngebäude“?) dürfen an Straßen- oder Straßentheilen, nach
denen sie einen Ausgang') haben, nur errichtet werden, wenn entsprechend den
baupolizeilichen Bestimmungen die zur Straße innerhalb der Straßenflucht-—
linien erforderlichen Grundflächen der Stadtgemeinde Charlottenburg über—
eignet, und die Straßen (Straßentheile) befestigt, entwässert und mindestens
mittelst einer regulirten Straße zugänglich sind.
8 2. Ausnahmen in Einzelfällen können mit Rücksicht auf schon vor—
handene Anlagen, sowie auf Umfang, Bestimmung, örtliche Lage und desgl.
der beabsichtigten Bauten, vorbehaltlich der Zustimmung der Baupolizei-Behörde,
von dem Miagistrat bewilligt werden.
8 3. Das Ortsstatut der Stadt Charlottenburg, die Anlegung und Um—
änderung der Straßen betreffend, vom 25. April 1876, bestätigt von der
Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern in Potsdam vom 13. Juni
1876 tritt mit der Veröffentlichung des gegenwärtigen Ortsstatuts außer Kraft.
Charlottenburg, den 27. Mai 1891.
Der Magistrat.
18539) wird unter Be—
— 5betreffend die Anlegung
Städten und ländlichen Ort—
J. B.
2820.
Genehmigt
Potsdam, den 13. Juni 1891.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Genehmigung.
B. 2413
)Y 8 11 der Städteordnung enthält die Berechtigung der Städte zum Erlaß statutarischer
Anordnungen u. A. über solche Angelegenheiten der Staädtgemeinden, hinsichtlich deren die St. O.
Verichiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Besftintnunngen enthält
) Siehe Seite 88.
) Tem ortsstatutarischen Verbote, an noch nicht fertig hergestellten Straßen
„Wohngebhäude zu errichten, welche nach diesen Straßen einen Ausgang haben,“ unterliegt
auch der Anbau an ein älteres Wohngebände (Erweiterungsbau), selbst wenn solcher nicht mit
einem neuen eignen Ausgange dorthiu versehen, vielmehr lediglich anf die Mitbenutzung eines
derartigen Ausganges aus dem älteren Gebäudeiheile angewiesen werden soll. Der Zweck des
* 12 des Gesetzes vom 2. VII. 1875 besteht darin, daß die Genteinden gegen den Nachtheil ge—
schützt werden sollen, welchen erfahrungsmäßzig das wilde Bauen herbeiführt, indem schließlich die
Gemeinden zur Herftellung von Straßen gezwungen werden, die an sich hätten entbehrt werden
können. Hierfür ist‚es gleichgültig, ob die Bewohner der neuen Gebäude ihren Ausgang nach
der unsertigen Straße direkt aus dem Hause vermittelst des im Gebäude selbjt angelegten neuen
Ausganges oder mittelbar durch einen bereits vorhandenen anderweiten Ausgang — etwa über
einen Hof, durch, den Garten oder durch ein anstoßendes Gebäude — nehmen. ORValh. E. vom
28. Xĩ. 1884 Bd. IXS. 315).
Wohngebäude im Sinne
olche, welche nur zum dauernden
Fahriken. Werkstätten. Pestaurants.
des 8 12 des Ges. vom 2. VII. 1875 sind keineswegs auch
Ausenthalte von Meuschen dienen, wie z. B. Schulen,
Bahnhöse, Wachtgebäude, in denen es an Wohnräumen, d. h.