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8 10.
Als Witwengeld werden gezahlt 400, des Ruhegeldes, welches der Verstorbene
bezogen hat oder welches ihm nach Maßgabe dieser Grundsätze gewährt sein würde,
wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der Beschränkung des 8 12 mindestens
300 M. betragen.
811.
Das Waisengeld beträgt:
für jedes Kind, dessen Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Erblassers zum
Bezuge von Witwengeld berechtigt war, 1, des Witwengeldes;
für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder dessen Mutter zur Zeit des
Todes des Erblassers zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigat war, /, des
Witwengeldes und zwar mindestens 180 M.;
für jedes Kind einer alleinstehenden Bediensteten oder Arbeiterin nach dem Tode
der Mutter ?/, des bezogenen Ruhegeldes bzw. des Ruhegeldes, welches die Ver—
storbene bezogen hätte, wenn sie am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
8 12.
Übersteigt Witwen- und Waisengeld zusammen den Betrag des Ruhegeldes, welches
der Erblasser bezogen hat oder welches ihm nach Maßgabe dieser Grundsätze gewährt
sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, so werden Witwen⸗
und Waisengeld verhältnismäßig gekürzt.
Beim Ausscheiden eines Witwen- und Waisengeldempfängers erhöht sich das
Witwen- und Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden
Monate ab verhältnismäßig bis zu dem nach Absatz 1 zulässigen Gesamtbetrage, jedoch
nicht über die einzelnen Normalsätze (8 10 und 11) hinaus.
13.
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, so wird
das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis ein—
schließlich 23 Jahre um 1/,0 gekürzt.
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren
Dauer dem gekürzten Betrage 1/0 des Witwenageldes solange hinzugesetzt, bis der volle
Betrag wieder erreicht ist.
Auf den nach 89 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind die Kürzungen des
Witwengeldes nach Absatz wohne Einfluß.
814.
Witwengeld wird nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Bediensteten
oder Arbeiter innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Ehe—
schließung zu dem Zwecke erfolat ist. um der Witwe den Bezug des Witwengeldes z3u
verschaffen.
Witwen⸗ und Waisengeld wird ferner nicht gewährt der Witwe und den hinter⸗
bliebenen Kindern eines Ruhegeldempfängers aus einer Ehe, die erst nach seinem Ein—
tritt in den Ruhestand geschlossen ist.
8 15.
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit Ablauf des Gnaden⸗
vierteljahres. Im übrigen finden die Bestimmungen der 886 und 7 sinngemäße An⸗—
wendung.
816.
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes wird eingestellt:
für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem er sich verheiratet oder
stirbt;