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5. Sür die Benutzung der Marktstände erhebt der Magistrat der Stadt Schöneberg
durch einen von ihm dazu bestellten Beamten nach der in ortsüblicher Weise veröffent—
lichten Gebührenordnung ein Standgeld.
6. Kein Standinhaber ist berechtigt, seinen Stand einem Dritten zu überlassen.
8 5.
Einnahme sowie Einrichtung, Ausstattung und Behandlung der Marktstände.
1. Mit der Einnahme der Marktstände, dem HAufbau der Marktbuden, der Einrichtung
der Standplätze, unter DPerwendung der mitgebrachten Gerätschaften und der zugelassenen
kleinen hand- und Kinderwagen, sowie dem Auslegen der zu verkaufenden Waren darf
bei den Vormittagsmärkten nicht früher als um 6 Uhr vormittags, bei dem Nachmittags⸗
markt nicht früher als eine Stunde vor dem Beginn des Marktes begonnen werden.
Spätestens 2 Stunden nach dem Beginn des Marktes müssen diese Arbeiten beendet sein.
2. UÜber die markierten Standgrenzen darf kein händler hinausbauen und es dürfen
auch Tischplatten und andere Verkaufsgerätschaften oder Waren über diese Grenzen
nicht hinausragen.
3. Die UÜberdachungen der Marktbuden müssen so hergestellt sein, daß sie den
freien Verkehr auf den Gängen nicht beeinträchtigen.
4. Seitenpläne, durch welche die Nebenstände verdeckt werden, sind unstatthaft.
5. Das Aufschichten von Kasten, Körben usw. derart, daß dadurch der Blick nach den
Nachbarständen beeinträchtigt wird, ist verboten.
6. Die Benutzung der im Winter zur Erwärmung zugelassenen Kohlenbecken zum
Kochen ist verboten. Derartige Kohlenbecken müssen aus Kupfer, Messing oder Eisenblech
bestehen und so eingerichtet sein, daß sie nur seitlich zu öffnen sind.
7. Die hauklötze der Schlächter sind auf mindestens 5 Zentimeter starke holzunter—
lagen, die mit Randleisten gegen das Abrutschen der Klotzfüße zu versehen sind, zu stellen.
8. Tischplatten und hauklötze, worauf die Lebensmittel gelegt werden, müssen vorher
gehörig abgewaschen sein.
9. Zu Unterlagen für Fleischwaren darf nur sauberes weißes Tischzeug oder saubere
weiße Wachsleinwand verwendet werden.
10. Wiegeschalen müssen sauber gehalten werden.
11. Das Umstürzen von mit Wasser gefüllten Fässern auf dem Marktplatze ist ver—
boten. Die sSischhändler haben sich zur Entleerung ihrer Wasserbehälter einer Kinne zu
bedienen, die vom Zapfloch des Behälters bis zum Rinnstein reicht. Salzlake darf jedoch
nicht in die Rinnsteine und Gulus gespült werden.
12. Jeder Inhaber eines Marktstandes hat an seiner Derkaufsbude oder an seinem
Verkaufsstande eine gut sichtbare Tafel von mindestens 25 Zentimetern Breite und 40
Zentimetern Länge anzubringen, auf welcher in deutlicher, mindestens 5 Zentimeter
hoher, unverwischbarer Schrift sein Por⸗ und Zuname sowie Wohnort (Straße und haus—
nummery) zu verzeichnen ist.
Die Inhaber von Straßenständen haben die nach der Straßenordnung vorgeschriebene
Wagentafel an der dem Bürgersteig zugewandten Seite ihrer Wagen anzubringen.
Wegen der außerdem noch anzubringenden besonderen Tafeln wird auf 8 11 ver—
wiesen.
86.
Markthelfer.
Personen, die auf den Märkten als Verlader, Boten oder Träger ihre Dienste an—
bieten wollen, bedürfen der polizeilichen Genehmigung, welche von dem Marktpolizei⸗
beamten erteilt wird.
Bei den Märkten auf dem Winterfeldtplatz dürfen die Wasserträger der Fischhändler
zum Wasserholen und Wassertragen nicht den Längsweg an der Sischhändlergruppe,
sondern nur die Gleditschstraße benutzen.