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816.
Die Obermaschinisten sind den Oberfeuermännern gleichgestellt und
rangieren mit denselben untereinander nach ihrem dienstalter.
Wer Obermaschinist werden will, hat die Befähigung zum Oberfeuermann nach—
zuweisen, muß von Beruf Metallarbeiter sein und die zur Führung der Dampfspritzen
erforderlichen theoretischen und prattischen Kenntnisse besitzen.
Neben seiner Tätigkeit als Maschinist wird er dienstlich als Oberfeuermann be—
schäftigt.
817.
Die Seuermänner und Seuermanns-Anwärter haben außer
dem eigentlichen Seuer- und Sicherheitsdienst sowie den angeordneten ÜUbungen während
ihrer Wachzeit auch die Wachräume, Geräte, Schläuche usw. zu reinigen und zu unter—
halten, sowie alle auf Wache vorkommenden häuslichen Arbeiten zu verrichten. Außer—
dem sind sie zur Vornahme von Erbeiten und Ausbesserungen in den Werkstätten in
geeigneter Weise zu verwenden.
Sür die Einstellung der Seuermanns-Anwärter, welche durch den Branddirektor
erfolgt, sowie für ihre Crnennung zum Seuermann sind die „Annahmebedingungen
für die Seuermänner und Seuermanns-Anwärter der Stadtgemeinde Schöneberg“
maßgebend.
818.
Der Telegraphen-Mechaniker sist mit der Unterhaltung und Neuanlage
der Seuermelde- und der Ularmeinrichtungen und aller in dieses Hach einschlagenden
Arbeiten betraut.
Er steht im Vorgesetztenverhältnis zu den als Telegraphisten kommandierten und
zu den ihm als Telegraphenarbeiter zugeteilten Chargierten und Mannschaften.
819.
Jeder Angehörige der Seuerwehr ist verpflichtet, seinen Vorgesetzten die schuldige
Ehrerbietung und die ihm zukommenden Ehrenbezeugungen zu erweisen. Fuͤr den
persönlichen Derkehr der uniformtragenden Beamten und Mannschaften sind die in der
Armee vorgeschriebenen bezw. üblichen Formen maßgebend.
Den Chargierten und Mannschaften liegt zudem die Pflicht ob, die oberen Beamten
der übtigen Berufsfeuerwehren und der Königlichen Schutzmannschaft von Berlin und
den Dororten sowie die Generale und Admirale zu grüßen.
Wer als Vorgesetzter irgendeine Dienstgewalt über einen andern auszuüben hat,
soll sich durch ruhiges, ernstes, besonnenes Benehmen die Achtung und das Vertrauen
seiner Untergebenen zu erwerben suchen.
8 20.
Die Obermaschinisten und Oberfeuermänner, die Feuermänner und Seuermanns-
Anwärter haben in der Regel 2 Tage hintereinander Wachdienst, worauf sie einen Tag
Freizeit haben.
Sie sind jedoch gehalten, auch an ihren dienstfreien Tagen zu jedem größeren Feuer,
von welchem sie Kenntnis erhalten, zu erscheinen; auch haben sie sich bei Gewittern,
eintretendem hochwasser und anderen gefahrdrohenden Ereignissen, infolge deren die
Tätigkeit der SFeuerwehr erforderlich zu werden pflegt, auf der Hauptwache zu melden.
Sie haben ferner auch an dienstfreien Tagen jeden Übungsdienst und jede Arbeit,
die zur Derhütung allgemeiner Gefahr oder zur Aufrechterhaltung der Schlagfertigkeit
der Feuerwehr erforderlich ist, ohne besondere Entschädigung auszuführen.
sSür andere während der dienstfreien Zeit im städtischen Interesse zu leistende
mechanische Arbeiten, welche die Obermaschinisten, Oberfeuermänner und Mann—
schaften unweigerlich ausführen müssen, erhalten sie eine entsprechende Entschädigung.
Die Ausführung kleinerer Privatarbeiten darf an dienstfreien Tagen vorgenommen