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Tauschvertrag, Nebenabreden, Prioritätseinräumungen, besonderes Bedürfnis des
Käufers — von Bedeutung waren, sind nur vergleichsweise mit anzuführen.
Dagegen sind die seit dem letzten Derkauf eingetretenen Wertsteigerungen oder
Wertminderungen sowie wertmindernde Belastungen zu berüchschtigen.
Serner ist der von der Stadt eingeschätzte ge meine Wert des Grundstücks zu
berücksichtigen.
Zu ermitteln ist der gegenwärtige Derkaufswert. Uussichten auf
Wertsteigerungen bleiben außer Betracht.
Der hiernach ermittelte Verkaufswert ist zugleich der Beleihungswert.
B. Schätzungsverfahren.
Beleihungsantrag.
Die Abschätzung des Grundstücks eines Dereinsmitgliedes erfolgt nur auf Grund
eines von ihm schriftlich oder zu Protokoll des Vorstandes gestellten Beleihungsantrages.
Mit dem Antrage sind einzureichen:
1. eine beglaubigte Abschrift des Grun dbuchblattes nach dem neuesten Datum,
2. ein Auszug aus der Grundsteuermutterrolleund aus der Gebäude—
ste uerrolle nach dem neuesten Datum,
3. ein katasteramtlicher Lagephlan nebst den erforderlichenßZauzeichnungen,
4. eine spezifizierte Kufst ellung über den Mietsertrag,
5. eine schriftliche Erklärung, in der der Dorstand zur Einsichtnahme der Personal—
und Realsteuerakten des Antragstellers ermächtigt wird,
der Feuerversicherungsschein nebst der letzten Prämienquittung.
Der Vorstand kann außer diesen Unterlagen, von denen die zu J bis s aufgeführten
bei den Akten des Vereins verbleiben, noch andere Nachweise, insbesondere die Ein—
reichung des letzten Ka ufvertrags und der laufenden Mietverträge
im Original verlangen.
Ist das Grundstück nach den Vorschriften der Satzung beleihungsfähig, so hat der
Vorstand von dem Antragsteller die von dem AUufsichtsrat generell festgesetzte Tax—
gebühr einzuziehen, die nach Beginn der Abschätzung in keinem Sall zurückgefordert
werden kann.
84.
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Schätzer.
3 5.
Nach Entrichtung der Taxgebühr bestimmt der Vorstand unter Überlassung der
erforderlichen Schätzungsunterlagen z wiei der vom Magistrat zu bestellenden Bau-—
sachverständigen, die unabhängig voneinander den Ertrags- und den Sachwert
des Grundstücks abzuschätzen und die Taxen dem Vorstande innerhalb der von diesem
gesetzten Frist einzureichen haben.
Vorstand, Prüfungsausschuß, Aufsichtsrat.
86.
Der Vorstand hat die Schätzungen selbständig nachzuprüfen und setzt den Be⸗
leihungswert fest.
Der vom Vorstande festgesetzte Beleihungswert wird nebst den Schätzungsunterlagen
von dem zuständigen Prüfungsausschusse des Aufsichtsrates nachgeprüft. Falls
sich der Dorstand und der Prüfungsausschuß über die Bemessung des Beleihungswertes
nicht einigen, entscheidet dergesa mte dufsichtsrat. Dieser darf jedoch den Be—
leihungswert nicht höher feststellen, als es von dem Vorstande für zulässig gehalten wird.
Der endgültig festgesetzte Beleihungswert und der satzungsmäßig zulässige Darlehns—
betrag ist dem Antragsteller, dem ein Kecht auf Einsichtnahme der Taxen nicht zusteht,
durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.