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Kost muß so stark sein, daß er den über ihn hinweggehenden Verkehr mit ausreichender
dicherheit aufzunehmen imstande ist.
Bei dem Trennsustem müssen Vorrichtungen (Trennrücken im Pflaster usw.) ge⸗—
troffen werden, um das Schmutzwasser von den Regeneinläufen fernzuhalten und das
Regenwasser nur von der durch die Polizeibehörde zugelassenen Fläche in die Schmutz-
wassereinläufe gelangen zu lassen.
Die Einlaufroste sind aus Eisen, die Sandfänge wasserdicht aus Gußeisen, Steinzeug,
Beton oder Mauerwerk herzustellen.
Die Hofeinläufe dürfen nicht unmittelbar über Brunnenkesseln errichtet werden:
ihr Abstand von solchen muß mindestens 2,00 m betragen.
Geschieht die Reinigung des Sandfanges mittels Reinigungsöffnung im Reller,
so müssen sowohl die Einlaufleitungen als auch die Abflußleitungen mit beauem zu
bedienenden Absperrvorrichtungen versehen werden.
Bei Lichthöfen und kleinen, dicht abgepflasterten Flächen kann zur Entwässerung ein
Fußbodeneinlauf (8 24) gestattet werden.
8 23.
Entwässerung tiesliegender Räumeoder Flächen;
Rückstauverschluß.
Der Anschluß von Einläufen, Cingüssen, Spülabocrten usw., die tiefer als Straßen
bordkante (Bordschwellenhöhe am UAustritt des hauptableitungsrohres) liegen, an die
Entwässerungsanlage ist nur unter der Bedingung gestattet, daß die betreffende Sonder—
leitung sowohl mit einem von hand beweglichen als auch mit einem selbsttätigen Ver—
schluß versehen ist.
Die Rückstauverschlüsse sind so anzubringen, daß sie jederzeit, auch bei eintretendem
Rückstau, bequem bedient werden können. Die Verschlüsse müssen derart konstruiert sein,
daß sie sicher wirken und an ihnen keine Kanalgase austreten können.
Alle Leitungen von Einläufen, Eingüssen, Spülaborten usw., die über der Straßen⸗
bordkante liegen, sind unmittelbar in die Straßenleitung oder in die Ableitung zwischen
der Straßenleitung und Rückstauverschluß einzuleiten, so daß ihre Vorflut jederzeit frei ist.
Die Genehmigung zum Anschluß solcher Einläufe, die tiefer als die Straßenbord⸗
kante liegen, wird nur widerruflich erteilt. Der CEigentümer hat für den ordnungsgemäßen
Zustand und die richtige handhabung der VDerschlüsse Sorge zu tragen und ist für alle durch
etwaigen Rückstau hervorgerufenen Schäden allein verantwortlich.
Liegen Keller oder sonstige Flächen so tief, daß ihre unmittelbare Entwässerung
nach der Straßenleitung nicht möglich ist, so muß die Entwässerung im Bedarfsfalle
durch künstliche Hebung des Abwassers bewirkt werden. Sammelbehälter zu diesem
Zzwecke dürfen nicht mehr als 2 cbm Slüssigkeit aufnehmen können; bei Abwässern aus
Aborten müssen sie aus Eisen sein. Die Vorrichtung zum heben der Abwässer unterliegt
der Genehmiquna der Polizeibehörde.
24.
Fußbodeneinläufe, Eingüsse, Spültische und Waschbecken.
Die Einläufe, Eingüsse usw. sind mit festen Sieben mit Löchern von höchstens 10 mm
Durchmesser, sowie mit Geruchverschluß zu versehen. Bei Spültischen und Waschbecken
ist die Anwendung von Kreuzstäben mit einer größten Lichtweite der einzelnen Offnungen
bis zu 15 mm zulässig.
sAls Material der Eingüsse sind Porzellan, Steinzeug, gut emailliertes Gußeisen
oder andere Metalle und glatt geschliffener, nicht poröser Stein zu verwenden. Fuß—
bodeneinläufe sind aus Gußeisen oder in geeigneten Fällen aus Kupfer herzustellen.
Die Abflußventile müssen unmittelbar an der Abflußöffnung sitzen, so daß ein
zwischen Abflußöffnung und Ventil entstehender Raum leicht gereinigt werden kann.