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für jede weiteren 1550 Pf. Eintrittspreis je 10 Pf. mehr für jede Karte oder anderen
Ausweis. Maßgebend für die höhe der Steuer ist der jeweilig geltende Kassenpreis.
Bei HAusweisen für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen (Abonnements,
Blocks, Dutzendkarten usw.) wird eine Steuer von 10 vom hundert des Gesamtpreises
erhoben, wenn der auf die einzelne Vorstellung entfallende anteilige Eintrittspreis nicht
mehr als 50 pf. beträgt; beträgt der anteilige Eintrittspreis mehr als 50 Pf., so erhöht
sich die Steuer auf 15 vom hundert des Gesamtpreises.
Bei Ausweisen, die zum Zutritt während eines bestimmten Zeitraumes berechtigen
(Tages⸗, Monats⸗, Saison⸗ und Jahreskarten usw.), wird eine Steuer von 10 vom hundert
des Gesamtpreises erhoben. Bruchteile eines Pfennigs werden dabei auf ganze Pfennige
erhöht.
Sür Ausweise, die mehrere Personen zum Zutritt berechtigen, ist das der Zahl der
Berechtigten entsprechende VDielfache des Steuersatzes zu entrichten, der auf den anteiligen
Eintrittspreis eines jeden einzelnen entfällt. Ist die zugelassene Personenzahl aus dem
Ausweise nicht ersichtlich, so wird für die Berechnung der Steuer angenommen, daß
5 Personen zutrittsberechtigt sind.
b) Pauschalsteuer:
Bei einer Gesamtzahl von Plätzen (Sitz- und Stehplätze) für jeden Tag der Ver⸗
anstaltungen:
a) bis zu 100 Plätzen ...
b) bei mebr als 100 bis 150
15020,
200 250
2507, 300
300, 350
350 407
400 ,„ 450
W 450 , 500
500 , 550,
) „üüber 550 Plätzen für je 1-50 weitere Plätze
ein Zuschlag von jeẽe.. 15,
Sür die Sonnabende und die Tage vor gesetzlichen Feiertagen beträgt die Steuer das
Eineinhalbfache, sür die Sonntage und die gesetzlichen Festtage das Doppelte der vor⸗
stehenden Sätze.
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88.
Bei den in 8 3 bezeichneten Deranstaltungen beträgt die Steuer für jeden Tag der
Veranstaltung:
Bei einer Grundfläche des gesamten Unternehmens
von nicht mehr als 30 000 qm ... 100 M.
, 40 000 , .... 150,
50000 .... 200
„über 50 000 qm .. 3000
Der Magistrat kann die Steuer bei Dereinsveranstaltungen und bei Übungsfahren
und Übunagsrennen ganz oder teilweise erlassen.
89.
Jeder steuerpflichtige Dorgang ist spätestens am letzten Werktage vor seinem Eintritt
beim Magistrat unter genauer Angabe der für die Ermittelung des Steuersatzes nach
z8 6 bis 8 erforderlichen Merkmale anzumelden.
Kann bei der Anmeldung die genaue Zahl der Zuschauerplätze noch nicht angegeben
werden, so ist die Zahl der Plätze zu schätzen und die Steuer hiernach unter Vorbehalt einer
Nachbest euerung festzusetzen.