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des VDergleichs oder in Anerkennung des erhobenen Minderungsanspruchs entzogen, so
bleibt die Umsatzsteuer nur insoweit bestehen, als sie auf den geminderten Kaufpreis
entfällt. Im übrigen ist sie zurückzugewähren.
III. In besonderen Ausnahmefällen kann der Magistrat die Steuern ganz oder teil⸗
weise niederschlagen oder erstatten.
g 13.
Solange ein Rechtsvorgang nach 82 steuerpflichtig ist, kann der Cigentumsübergang,
der die Erfüllung dieses Rechtsvorganges darstellt, nicht zur Steuer herangezogen werden.
Erlischt die Steuerpflicht nach 52 durch Verjährung, so wird der Cigentumsübergang nach
8 1 steuerpflichtig.
8 14.
Von der Entrichtung der Steuer sind befreit:
Der König, die Königin und die KRöniglichen Witwen; der Fiskus des Deutschen
Keiches und des Preußischen Staates und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche
für Rechnung des Reiches oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder diesen
gleichgestellt sind.
Dem Staatsoberhaupte und dem Siskus anderer Staaten als des Deutschen Reichs
und des Preußischen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung
eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesem gleichgestellt sind, und dem
Chef der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen wird Steuer⸗
freiheit gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten
in den betreffenden Staaten Preußen gegenüber dieselbe Rüchsicht geübt wird.
8z 15.
J. Die Deranlagung der Steuer geschieht durch den Magistrat.
II. Die zur Entrichtung der Steuer VDerpflichteten haben innerhalb zweier Wochen
nach dem erfolgten steuerpflichtigen Rechtsvorgang dem Magistrat hiervon sowie von
allen sonstigen für die Sestsetzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen
schriftliche Mitteilung zu machen, auch die die Steuerpflicht betreffenden Urkunden
vorzulegen.
III. Auf Derlangen des Magistrats sind die Steuerpflichtigen verbunden, über
bestimmte für die Deranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu
bestimmenden FSrist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.
16.
Der Magistrat ist bei der Peranlagung der Steuer an die Angaben des Steuerpflichtigen
nicht gebunden. Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen
vor der Deranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen,
hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben (vergl. F 63
des Kommunalabgabengesetzes). Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht
statt, so setzt der Magistrat die zu entrichtende Steuer auf Grund seiner Ermittelungen fest.
817.
Dem Steuerpflichtigen ist über die Deranlagung der Steuer ein schriftlicher Bescheid
zuzustellen.
Die Steuer ist innerhalb zweier Wochen an die in dem Bescheide genannte Kasse zu
entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer
im Verwaltungszwangsverfahren.
818.
Der Einspruch gegen die Deranlagung ist binnen einer Frist von 4 Wochen nach
Zustellung der Peranlagungsbenachrichtigung bei dem Magistrat schriftlich anzubringen
und ziffernmäßig zu begründen.