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Ausscheiden der Pflegekinder aus der Waisenpflege. Bevor ein Pflegekind aus
der Waisenpflege ausscheidet, was regelmäßig mit der Vollendung des 14. Lebensjahres
geschieht, haben sich der Gemeindewaisenrat und die Aufsichtsdame über das weitere
sortkommen des Kindes mit der Mutter oder dem Vormund in Verbindung zu setzen.
Bei der Auswahl von Lehrstellen ist der Lehrstellennachweis des städtischen Arbeits⸗
nachweises zu berüchssichtigen.
43.
Vermögen der Pflegekinder. Ob und wieweit für die Kinder Dermögen anzusammeln
oder etwa vorhandenes Dermögen zu erhalten ist, bleibt der Entscheidung der Armen—
direktion im einzelnen Falle vorbehalten.
Derartige Beträge werden zinsbar angelegt und nach dem Ausscheiden der Kinder
aus der Armenpflege zu deren besserem Fortkommen gemäß dem Gutachten des zuständigen
Armenkommissionsvorstehers und Gemeindewaisenrats verwendet.
Sofern dem Gemeindewaisenrat oder der Aufsichtsdame bekannt wird, daß einem
Pflegekinde irgendwelche Zuwendungen gemacht werden, oder daß ein Kind Zuwendungen
irgendwelcher Art oder Vermögen in späterer Zeit zu erwarten hat, ist der Armendirektion
sofort davon Mitteilung zu machen, damit diese in Gemäßheit der vorstehenden Be—
stimmungen das weitere veranlassen kann.
Schöneberg, den 5. Juni 1905.
Der Magistrat.
wilde.