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folgt auf Grund einer Nachweisung, von der eine Ausfertigung die empfangende Schul⸗
sparkasse behält, während die zweite an die überweisende zurückgeht. Ein quittierter
UÜberweisungasbeleqg, der daneben auszufertigen ist, verbleibt bei der städtischen Sparkasse.
Sparbücher.
8 15.
Den Kindern ist im letzten Schuljahr dringend zu empfehlen, auch nach der Ent—
lassung aus der Schule Sparer zu bleiben und zu diesem Zweck wenigstens einen Teil
hres Guthabens bei der Sparkasse der Stadt Schöneberg einzuzaählen.
IV. Schlußbestimmungen.
8 16.
Abänderungen der Satzungen und die Auflösung der Kasse beschließt unter Zu—
stimmung der Schuldeputation der Vorstand. Diese Beschlüsse sind der Königlichen
Regierunq mitzuteilen; sie ist berechtigt, die Auflösung der Kasse jederzeit anzuordnen.
817.
In dem Hßalle der Auflösung der Kasse ist zu verfahren wie folgt:
l. die Guthaben sind gegen Rückgabe der Quittungsbücher auszuzaählen,
2. der nach Bestreitung der sächlichen Verwaltungskosten verbleibende verfügbare
Bestand ist zur Unterstützung bedürftiger Kinder zu verwenden.
818.
Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft.
Schöneberg, den 8. Ottober 1909.
Dder Magistrat.
gez. Wilde.
Genehmigt durch besondere Verfügung der Königlichen Regierung in Potsdam
vom 6. November 1909. II EB. 8821.