Diese Stuben dürfen keine Küchen erhalten und unter⸗
liegen gleichfalls den Bestimmungen über die zu dauerndem
Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume.
Bei dieser weiteren Ausnutzung des Keller- o der Dach—
geschosses wird die bebauungsfähige Grundstücksfläche —
Ziffer 1I — um den vierten Teil und im Falle der Aus—
nutzung des Keller- und Dachgeschosses (Absatz 1 und 2)
um die Hälfte der Fäche der zum dauernden Aufentbalt
von Menschen eingerichteten Raͤume beschränkt.
Bezüglich des Ausbaues der nach Ziffer 6 zugelassenen oberen
Hauptgeschosse als Dachgeschosse vergleiche 8 18 Ae 3.
Im übrigen ist die Einrichtung von Räumen zum dauernden
Aufenthalt von Menschen in Kellergeschossen verboten.
871
Bauktaenn
1. Es dürfen höchstens / 00 bei Eckgrundstücken (8 14 Ziffer 3)
und bei Grundstücken von nicht mehr als 20 mm Tiefe höchstens 0/00
der Baugrundfstücke (5 12 Ziffer 1) bebaut werden.
2. Die Bebauung muß durch Höfe von mindestens 60 qm, auf
den vorbezeichneten Eckgrundstücken von mindestens 50 qm Grund—
fläche, deren geringste Abmcssung 6m beträgt, derart unterbrochen
werden, daß die Gebäudet WMo⸗ac eine Tiefe von 18 mm nicht
überschreiten.
3. Die Höhe der Gebäude darf unbeschadet der Vorschriften in
—15 das Maß von 1811ñ nicht überschreiten.
4. Bewohnte Gebäude dürfen, abgesehen vom Dachgeschoß und
vom Kellergeschoß — Nebengeschossen — „ mehr als 4 Geschosse
Hauptgeschosse — erhalten.
5. a) Außer den durch Ziffer 4 zugelassenen 4 Hauptgeschossen
dürfen im Kellergeschoß Räume zum dauernden Aufenthalt
von Menschen in einer Gesamtfläche von 60 qm und nur
zu einer selbständigen Wohnung eingerichtet werden, wenn
dei den uͤbrige Räumen, die nicht zu dauerndem Auf⸗
enthalt von Menschen benutzt werden dürfen, nach deren
Lage, Ausbau und Ausstattung eine Ausnutzung zu diesem
Zwecke ausgeschlossen ist.
AMußerdem dürfen im Dachgeschoß Gesindestuben bis zu
einem Viertel der Gebäudefläche, höchstens aber 60 am
eingerichtet werden.
Diese Stuben dürfen keine Küchen erhalten und unter—
liegen gleichfalls den Bestimmungen über die zu dauerndem
Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume.
Bei dieser weiteren Ausnutzung des Keller- o der Dach—
geschossesßs wird die bebauungsfähige Grundstücksfläche —
rot.